BGB

Was und wofür ist der § 649 BGB? Kostenanschlag

Der § 649 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich in § 649 eine interessante Regelung, die sowohl für Laien als auch für Juristen von Bedeutung ist. Sie betrifft den Kostenanschlag und dessen Auswirkungen auf Verträge, besonders in der Bau- und Dienstleistungsbranche. Der Paragraph sagt aus, was passiert, wenn ein kostenpflichtiges Angebot nicht eingehalten werden kann und der Auftraggeber seine Entscheidung darauf basiert.

Ein Kostenanschlag ist ein unverbindliches Angebot, das dem Auftraggeber eine Vorstellung von den zu erwartenden Kosten eines Projektes geben soll. Er ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer festen Preisgarantie. Damit steigen auch die Herausforderungen, wenn der tatsächliche Kostenaufwand von den ursprünglichen Schätzungen abweicht.

Vertragskündigung und Ansprüche

Der erste Absatz von § 649 beschreibt, dass der Unternehmer nicht für die genaue Richtigkeit des vorgelegten Kostenanschlags haftet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart war. Sollte sich ergeben, dass die Kosten des Projektes erheblich über den geschätzten Kosten liegen und der Auftraggeber deshalb den Vertrag kündigt, hat der Unternehmer nur den Anspruch auf die Vergütung, die in § 645 Abs. 1 festgelegt ist. Das bedeutet, er kann nur die bisher erbrachten Leistungen abrechnen und nicht die gesamten ursprünglich geschätzten Kosten einfordern.

Um das besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel: Ein Bauunternehmer erstellt einen Kostenanschlag über 100.000 Euro für den Bau eines Hauses. Der Auftraggeber, ein privater Hausbesitzer, stimmt dem Vorschlag zu, ohne jedoch eine Gewähr für die Richtigkeit des Angebots zu verlangen. Nach mehreren Monaten Bauzeit stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten 150.000 Euro betragen würden. Der Hausbesitzer kündigt daraufhin den Vertrag. Nach § 649 hat der Bauunternehmer nur Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen, nicht auf die vollen 150.000 Euro.

Informierung über Kostenüberschreitungen

Im zweiten Absatz des § 649 wird der Unternehmer in die Pflicht genommen, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls absehbar ist, dass die Kosten den ursprünglichen Kostenvoranschlag überschreiten werden. Dies dient dazu, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig zu reagieren. Der Auftragsgeber kann dann entscheiden, ob er den Vertrag fortsetzen oder eventuell einen anderen Weg einschlagen möchte.

Nehmen wir ein weiteres Beispiel: Ein Handwerker schätzt die Reparatur eines Daches auf 5.000 Euro. Nach einigen Tagen Arbeit wird klar, dass die Materialien teurer sind und die Reparatur wahrscheinlich 8.000 Euro kosten wird. In diesem Fall ist der Handwerker verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren. So kann der Auftraggeber die Situation bewerten und entscheiden, ob er weiterhin mit dem Handwerker arbeiten möchte oder sich eine kostengünstigere Lösung sucht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 649 BGB sowohl Rechte als auch Pflichten für Unternehmer und Auftraggeber regelt. Es ist wichtig, sich über die Vorstellungen und Erwartungen bezüglich eines Kostenanschlags klar zu sein. Ein offener Austausch über mögliche Kostenüberschreitungen kann mögliche Missverständnisse vermeiden und zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de