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wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
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für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Im deutschen Recht ist der § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von zentraler Bedeutung, wenn es um Verträge über die Herstellung von Werken geht. Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Besteller und definiert, was unter einem Sach- und Rechtsmangel zu verstehen ist. Das Ziel ist es, Schutz für den Besteller zu bieten und sicherzustellen, dass das geliefertes Werk den vertraglichen Erwartungen entspricht.
Ein Werk ist dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn keine spezifische Beschaffenheit vereinbart wurde, sind die Anforderungen für die mangelnde Freiheit etwas spezifischer. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Werk sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und die Qualität aufweist, die üblicherweise bei ähnlichen Werken zu erwarten ist. Zudem ist es auch ein Sachmangel, wenn der Unternehmer ein anderes Werk liefert als das, welches bestellt wurde.
Die Bedeutung von Rechtsmängeln
Ein wesentlicher Aspekt des § 633 ist auch der Rechtsmangel. Ein Werk ist dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Ansprüche gegenüber dem Besteller geltend machen können, die nicht im Vertrag vereinbart sind. Dies bedeutet, dass der Besteller das Unternehmen in vollem Umfang nutzen kann, ohne sich Sorgen machen zu müssen, dass Dritte Ansprüche geltend machen.
Um das Ganze besser zu verstehen, schauen wir uns einige Beispiel-Szenarien an:
Beispiel 1: Der Küchenbauer
Herr Müller beauftragt einen Küchenbauer, eine maßgefertigte Küche zu erstellen. Im Vertrag wurde genau festgelegt, dass die Küche aus Eichenholz und mit speziellen Griffe aus Edelstahl gefertigt werden soll. Nach Fertigstellung stellt Herr Müller fest, dass stattdessen eine Küche aus Kunststoff geliefert wurde. Hier liegt ein klarer Sachmangel vor. Der Küchenbauer hat nicht das bestellte Werk geliefert, sondern ein alternatives – und somit hat Herr Müller das Recht auf Nachbesserung, d.h. die Lieferung der korrekt gefertigten Küche.
Beispiel 2: Der Grafiker
Frau Schmidt engagiert einen Grafiker, um ein Logo zu entwerfen. Im Vertrag wurde keine spezifische Beschreibung über die Gestaltung des Logos gegeben, sondern nur, dass es modern und ansprechend sein soll. Der Grafiker liefert ein klassisches, sehr konservatives Logo, das nicht den Erwartungen von Frau Schmidt entspricht. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass hier ein Sachmangel vorliegt, wenn das gelieferte Werk nicht den allgemein üblichen Erwartungen entspricht, die an ein modernes Logo gestellt werden.
Zusätzlich könnte es bei der Lieferung von Rechten relevant werden. Wenn der Grafiker in seinen Vertragsbedingungen festlegt, dass er das Logo weiter verwenden könnte, ohne dass Frau Schmidt davon wusste, wäre dies ein Rechtsmangel. Frau Schmidt hätte in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz zu fordern.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie wichtig der § 633 im Alltag des Vertragsrechts ist. Er schützt den Besteller und legt die Verpflichtungen des Unternehmers klar fest. Ein gutes Verständnis dieser Regelungen ist entscheidend, um Rechte und Pflichten aus Verträgen zu erkennen und durchzusetzen.