BGB

Was und wofür ist der § 489 BGB? Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

Der § 489 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(+++ § 489: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das tägliche Leben betreffen. Eine dieser Regelungen ist § 489, der sich mit dem ordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers befasst. Dieser Paragraph ist vor allem relevant für Verbraucher, die einen Kredit aufgenommen haben, und beschreibt, unter welchen Bedingungen sie diesen Kredit kündigen können.

Ein Darlehensnehmer ist jemand, der Geld von einer Bank oder einem anderen Kreditgeber leiht. Im Rahmen eines Darlehensvertrags wird oft ein sogenannter Sollzinssatz vereinbart, der angibt, wie viel Zinsen der Darlehensnehmer zahlen muss. Hier kommt § 489 ins Spiel: Er regelt die Möglichkeiten für den Darlehensnehmer, den Vertrag zu kündigen, und zwar sowohl bei einem gebundenen als auch bei einem veränderlichen Zinssatz.

Kündigungsfristen und Bedingungen

Im ersten Absatz von § 489 wird beschrieben, dass der Darlehensnehmer in bestimmten Fällen kündigen kann. Zum Beispiel, wenn die Sollzinsbindung, also der Zeitraum, in dem der Zinssatz festgelegt ist, vor der Rückzahlung des Darlehens endet. In solch einem Fall muss der Darlehensnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Diese Frist beginnt am Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz von fünf Jahren aufgenommen. Nach drei Jahren möchte Ihre Bank die Zinsen erhöhen. In diesem Moment können Sie, sofern Ihre Zinsbindung endet, Ihr Darlehen kündigen, damit es nicht teurer für Sie wird.

Zusätzlich hat der Darlehensnehmer auch das Recht, nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens zu kündigen. Hierbei muss jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden. Dies gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, auch langfristige Verträge zu beenden, wenn sie beispielsweise günstigere Angebote finden.

Kündigung bei variablen Zinssätzen

Ein weiterer wichtiger Punkt in § 489 ist die Regelung für Darlehen mit variablen Zinssätzen. Hier hat der Darlehensnehmer jederzeit das Recht, zu kündigen, jedoch mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet, dass die Flexibilität bei variablen Zinssätzen höher ist, da die Darlehensnehmer schneller aus einem unvorteilhaften Vertrag aussteigen können.

Beispiel für ein variables Darlehen: Sie haben ein Darlehen mit variablem Zinssatz und bemerken, dass die Zinsen auf dem Markt steigen, während Ihr derzeitiger Vertrag teuer wird. Sie können nach drei Monaten Kündigungsfrist zu einem anderen Kreditgeber wechseln, der Ihnen bessere Konditionen bietet.

Abschließend ist es wichtig zu beachten, dass die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden können. Diese Regelung sorgt dafür, dass die Verbraucher nicht benachteiligt werden und die Möglichkeit haben, sich von unvorteilhaften Verträgen zu lösen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass § 489 BGB für Darlehensnehmer von großer Bedeutung ist. Er schützt die Rechte der Kreditnehmer und ermöglicht es ihnen, unter bestimmten Umständen aus Verträgen auszusteigen, um bessere finanzielle Entscheidungen treffen zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de