BGB

Was und wofür ist der § 490 BGB? Außerordentliches Kündigungsrecht

Der § 490 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
(+++ § 490: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Miteinanders. Ein besonders wichtiges Gesetz ist § 490, das sich mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht von Darlehensverträgen beschäftigt. Dieses Gesetz gibt sowohl Darlehensgebern als auch Darlehensnehmern die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen den Vertrag vorzeitig zu beenden. Doch was bedeutet das konkret?

Im ersten Absatz des Gesetzes wird erklärt, dass ein Darlehensgeber den Vertrag kündigen kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers erheblich verschlechtern. Das könnte beispielsweise passieren, wenn der Darlehensnehmer seinen Job verliert oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. In solchen Fällen könnte die Rückzahlung des Darlehens auch durch die Verwertung von Sicherheiten, wie zum Beispiel einem Grundstück, gefährdet sein. Besonders wichtig ist, dass der Darlehensgeber in der Regel fristlos kündigen kann, wenn Geld bereits ausgezahlt wurde.

Praktische Beispiele

Stellen wir uns vor, Herr Müller hat einen Kredit aufgenommen, um ein Haus zu kaufen. Nach einigen Monaten verliert er seinen Job, und seine finanzielle Situation wird instabil. Sollte er in eine solche Lage geraten, hat die Bank das Recht, den Kreditvertrag zu kündigen, da die Rückzahlung gefährdet ist. Dieses Kündigungsrecht dient dem Schutz des Darlehensgebers. Das bedeutet, dass die Bank versuchen kann, ihr Risiko zu minimieren, bevor sie weitere Zahlungen leistet.

Der zweite Absatz regelt die Situation des Darlehensnehmers. Dieser hat das Recht, das Darlehen vorzeitig zu kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das könnte der Fall sein, wenn er die Immobilie, die als Sicherheit dient, verkaufen möchte. Dies ist nur möglich, wenn seit der Auszahlung des Darlehens mindestens sechs Monate vergangen sind. In diesem Fall muss der Darlehensnehmer allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, um den entstandenen Schaden der Bank auszugleichen.

Ein weiteres Beispiel

Nehmen wir beispielsweise an, Frau Schmidt hat ein Darlehen für den Kauf eines Autos aufgenommen. Nach drei Jahren möchte sie das Auto verkaufen, um sich ein neues zu kaufen. Sie hat ein rechtmäßiges Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden. Da aber nur drei Monate seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens vergangen sind, kann sie dieses Recht noch nicht in Anspruch nehmen, und müsste in diesem Fall weiterhin die Raten zahlen.

Diese beiden Absätze aus § 490 verdeutlichen, dass das Gesetz sowohl den Darlehensgeber als auch den Darlehensnehmer in bestimmten Situationen schützen möchte. Es geht darum, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten beider Parteien herzustellen. So erhalten Kreditgeber die Möglichkeit, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, während Kreditnehmer in bestimmten Situationen die Flexibilität haben, ihre Verträge anzupassen.

Abschließend lässt sich sagen, dass § 490 des BGB eine wichtige Regelung darstellt, die sowohl der Sicherheit der Darlehensgeber dient als auch den Darlehensnehmern gewisse Freiheiten einräumt. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Fristen zu verstehen, um im Bedarfsfall die eigenen Rechte und Pflichten korrekt wahrnehmen zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de