BGB

Was und wofür ist der § 491 BGB? Verbraucherdarlehensvertrag

Der § 491 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verschiedene rechtliche Aspekte, die insbesondere Verbraucherdarlehen betreffen. § 491 beschreibt, was unter einem Verbraucherdarlehensvertrag zu verstehen ist. Dieser Paragraph ist zentral, um Verbrauchern und Unternehmern einen klaren rechtlichen Rahmen zu bieten.

Bevor wir uns näher mit den Inhalten des § 491 auseinandersetzen, ist es wichtig, zwei Hauptarten von Verbraucherdarlehensverträgen zu unterscheiden: die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Beide Kategorien unterliegen spezifischen Regelungen und haben unterschiedliche Anforderungen.

Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge

Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Verträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Diese Verträge sind nicht anwendbar, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beispielsweise sind Verträge mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro sowie solche, bei denen die Haftung des Darlehensnehmers auf eine Sache beschränkt ist, ausgeschlossen. Auch Verträge, die kurzfristig zurückgezahlt werden müssen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, fallen nicht unter diese Regelung.

Ein typisches Beispiel ist der Kredit, den jemand bei einer Bank aufnimmt, um ein Auto zu finanzieren. In diesem Fall stellt die Bank den Darlehensbetrag bereit, den der Verbraucher in Raten zurückzahlt. Hierbei sind sowohl Zinssätze als auch Rückzahlungsmodalitäten klar geregelt und schützen den Verbraucher vor unübersehbaren Kosten.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Ein weiteres wichtiges Element von § 491 ist der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Darlehen abzielt, die durch Immobilien gesichert sind. Solche Kredite werden häufig verwendet, um Grundstücke oder Wohnungen zu erwerben. Ein zentraler Punkt ist, dass diese Verträge durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, das dem Geldgeber im Falle eines Zahlungsausfalls eine Sicherheit bietet.

Ein Beispiel für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Immobilienkredit, den Käufer für ein Haus benötigen. Hier gewährt die Bank dem Käufer das benötigte Geld, und im Gegenzug hat die Bank ein Grundpfandrecht auf das Grundstück. Fällt der Käufer in Zahlungsverzug, kann die Bank die Immobilie verwerten, um den ausstehenden Betrag zu erhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 491 BGB klare Vorgaben für Verbraucherdarlehensverträge aufstellt und den rechtlichen Rahmen definiert. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer profitieren von diesen Regelungen, die darauf abzielen, faire Bedingungen für die Kreditvergabe zu schaffen und die Rechte aller Beteiligten zu schützen. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und immobiliarverkäufern Darlehen ist hierbei entscheidend, um die jeweilige Rechtsprechung anzuwenden und Missverständnisse zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de