BGB

Was und wofür ist der § 491a BGB? Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der § 491a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

Der § 491a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen. Diese Regelungen sind für Verbraucherdarlehen von Bedeutung und sollen dem Darlehensnehmer eine informierte Entscheidung ermöglichen.

Im Kern verpflichtet dieser Paragraph den Darlehensgeber dazu, umfassende und klare Informationen bereitzustellen, bevor ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Diese Informationspflichten sind besonders wichtig, um die Transparenz und Fairness im Kreditgeschäft zu gewährleisten. Verbraucher sollen in der Lage sein, die Bedingungen des Darlehens zu verstehen und die finanziellen Konsequenzen zu erkennen.

Wichtige Aspekte des § 491a BGB

Im ersten Absatz wird die generelle Informationspflicht des Darlehensgebers festgelegt. Er muss den Darlehensnehmer gemäß den Vorgaben des Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch informieren. Dies umfasst alle relevanten Informationen über die Bedingungen und Merkmale des Darlehens.

Der zweite Absatz schreibt vor, dass der Darlehensnehmer das Recht hat, einen Entwurf des Darlehensvertrags zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Darlehensgeber auch bereit ist, den Vertrag abzuschließen. Bei Immobilien-Darlehen muss der Darlehensgeber jedoch bereits bei der Übermittlung eines bindenden Angebots einen Vertragsentwurf zur Verfügung stellen.

Beispiel-Szenario: Der Kredit für ein Eigenheim

Stellen wir uns vor, Anna möchte ein Haus kaufen und benötigt dafür ein Darlehen. Bevor sie den Vertrag unterschreibt, gibt es einige wichtige Schritte, die sie durchlaufen muss. Zunächst sollte der Darlehensgeber, z. B. eine Bank, Anna umfassend über die Kreditkonditionen informieren. Dazu gehören Zinssätze, Laufzeit des Darlehens und eventuelle Gebühren.

Nach dieser Informationsrunde hat Anna das Recht, einen Entwurf des Darlehensvertrags anzufordern. So kann sie die genauen Bedingungen einsehen und prüfen, ob sie zum geplanten Kauf passt. Um sicherzustellen, dass sie alle Konsequenzen versteht, wird die Bank außerdem mögliche Risiken und Folgen bei Zahlungsverzug erläutern.

Wenn in Annas Fall das Darlehen Angebote für spezielle Finanzprodukte enthält, muss die Bank auch darüber aufklären, ob diese Produkte separat gekündigt werden können und welche Folgen dies für den Kredit haben würde.

Der § 491a stellt somit sicher, dass Verbraucher wie Anna nicht nur die notwendigen Informationen erhalten, sondern auch die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen wohlüberlegt zu treffen. Transparenz ist der Schlüssel.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de