BGB

Was und wofür ist der § 505b BGB? Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der § 505b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Das deutsche BGB regelt in § 505b die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen. Diese Vorschrift ist besonders wichtig, weil sie sicherstellt, dass Verbraucher nicht überfordert werden, wenn sie einen Kredit aufnehmen. In einer Zeit, in der viele Menschen auf Kredite angewiesen sind, um beispielsweise ein Haus zu kaufen oder sich selbstständig zu machen, ist es entscheidend, dass die Kreditgeber verantwortungsvoll handeln.

Der Gesetzgeber hat deshalb klare Vorgaben gemacht, wie die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers zu prüfen ist. Es sind zwei wesentliche Arten von Verbraucherdarlehen zu unterscheiden: Allgemeine Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Die Regelungen unterscheiden sich dabei erheblich.

Kreditwürdigkeitsprüfung im Detail

Bei allgemeinen Verbraucherdarlehen kann der Kreditgeber Informationen direkt vom Darlehensnehmer erheben. Zudem darf er Daten nutzen, die von anderen Stellen bereitgestellt werden. Diese Daten müssen dazu geeignet sein, um die Kreditwürdigkeit zu bewerten. Es sind also sowohl Angaben vom Darlehensnehmer als auch von Drittanbietern relevant.

Im Gegensatz dazu fordert der Gesetzgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine gründlichere Prüfung der Kreditwürdigkeit. Hier muss der Darlehensgeber nicht nur die persönlichen Finanzen des Darlehensnehmers – also Einkommen und Ausgaben – berücksichtigen, sondern er muss auch andere finanzielle Aspekte in die Bewertung einbeziehen. Zudem ist wichtig, dass die Prüfung nicht nur auf dem Wert der Immobilie beruht. Dies bedeutet, ein Darlehensnehmer sollte nicht allein auf den Wert seines zukünftigen Eigenheims setzen, um einen Kredit zu erhalten.

Beispielszenarien zur Verdeutlichung

Stellen Sie sich vor, Anne möchte einen Kredit für ihr erstes Auto aufnehmen. Da es sich um ein allgemeines Verbraucherdarlehen handelt, muss die Bank lediglich Annes persönliche Finanzen prüfen. Anne gibt Informationen zu ihrem Einkommen und ihren monatlichen Ausgaben an. Die Bank kann außerdem Daten von externen Quellen, wie etwa Schufa, nutzen, um ihre Kreditwürdigkeit einzuschätzen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass Anne kreditwürdig ist, wird ihr der Kredit gewährt.

Ein anderes Szenario zeigt den Unterschied bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Max möchte ein Haus kaufen und benötigt dazu einen erheblichen Kredit. Der Kreditgeber muss hier tiefergehende Informationen verlangen. Max gibt seine Informationen zu Einkommen, Ausgaben und auch andere finanzielle Verpflichtungen an. Die Bank muss dann prüfen, ob diese Angaben ausreichend sind, um sicherzustellen, dass Max in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen, auch wenn der Wert des Hauses nicht zwangsläufig ansteigt oder nicht der einzige Indikator für die Kreditvergabe sein sollte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 505b BGB dazu dient, sowohl Darlehensnehmer als auch Kreditgeber zu schützen. Der Darlehensgeber muss sicherstellen, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Dieser Prozess wird durch vorsichtige Prüfungen, Dokumentationen und den Schutz personenbezogener Daten untermalt, was letztlich zu einer fairen Kreditvergabe führt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de