BGB

Was und wofür ist der § 2288 BGB? Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

Der § 2288 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

Im deutschen Erbrecht gibt es viele Regelungen, die den rechtlichen Rahmen für das Vermächtnis festlegen. Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 2288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er behandelt die Beein

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de