BGB

Was und wofür ist der § 508 BGB? Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

Der § 508 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

In der Welt des deutschen Rechts gibt es viele Paragrafen, die auf den ersten Blick vielleicht kompliziert wirken. Einer dieser Paragrafen ist § 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der sich mit Teilzahlungsgeschäften beschäftigt. Insbesondere regelt er, unter welchen Umständen ein Unternehmer von einem Teilzahlungsgeschäft zurücktreten kann, wenn der Verbraucher in Zahlungsverzug gerät.

Das Teilzahlungsgeschäft ist ein gängiges Modell im Konsumgüterbereich. Man kennt es vor allem beim Kauf von Elektrogeräten oder Möbeln, bei dem der Käufer den Kaufpreis in mehreren Raten zahlt. Ist der Käufer im Verzug, also häuft er Schulden an oder bezahlt nicht wie vereinbart, stellt sich schnell die Frage: Was darf der Verkäufer tun?

Die Voraussetzungen für den Rücktritt

Laut § 508 darf der Unternehmer nur dann von dem Teilzahlungsgeschäft zurücktreten, wenn die im Gesetz definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist, dass der Verbraucherschuldensstand bereits einen bestimmten Punkt überschreitet. Direkt aus dem Vertrag resultierende Aufwendungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer zwar das Geschäft beenden kann, jedoch auch verpflichtet ist, die Kosten, die ihm durch den Vertrag entstanden sind, zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Wertminderung der Ware. Wenn beispielsweise ein Sofa zurückgegeben wird, das der Verbraucher bereits einige Zeit genutzt hat, muss der Unternehmer den Wertverlust berücksichtigen. Er kann also nicht einfach die volle Summe zurückfordern, sondern nur den Betrag, der dem aktuellen Wert des Sofas entspricht.

Beispiel-Szenario zur Veranschaulichung

Nehmen wir an, Max hat einen Fernseher für 1.200 Euro auf Raten gekauft. Nach einigen Monaten gerät er in Zahlungsverzug und hat bisher nur 600 Euro bezahlt. Der Verkäufer, ein Elektronikfachgeschäft, muss nun nach § 508 des BGB prüfen, ob er von dem Vertrag zurücktreten kann.

Da Max im Rückstand ist, könnte der Verkäufer theoretisch zurücktreten. Der Gesamtbetrag von 1.200 Euro könnte bedeuten, dass Max in einer kritischen Situation ist. Da die Ware jedoch bereits benutzt wurde, hat der Fernseher an Wert verloren. Angenommen, der aktuelle Marktwert beträgt nur noch 800 Euro. Das bedeutet, der Verkäufer kann im Falle des Rücktritts maximal 800 Euro zurückfordern, nicht den ursprünglichen Kaufpreis.

Führt der Verkäufer den Rücktritt durch und verlangt die Ware zurück, gilt das als Ausübung seines Rücktrittsrechts. Wichtig ist auch, dass der Kaufvertrag eventuell mit einem Verbraucherdarlehen gekoppelt ist. In diesem Fall gelten ähnliche Regelungen für die Rückzahlung des Darlehens.

Zusammenfassend lässt sich sagen: § 508 schützt sowohl die Rechte des Verbrauchers als auch die des Unternehmers. Jeder hat Rechte und Pflichten, und das Gesetz sorgt dafür, dass im Falle einer Rückgabe oder eines Rücktritts sowohl der Wert der Ware als auch die aufgelaufenen Kosten fair berücksichtigt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de