BGB

Was und wofür ist der § 892 BGB? Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Der § 892 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Im deutschen Rechtssystem spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle. Es ist das Register, in dem alle Rechte an Grundstücken verzeichnet sind. Ein wichtiges Prinzip des BGB, das im § 892 geregelt ist, betrifft den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Dieses Gesetz besagt, dass grundsätzlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt. Das bedeutet, dass jeder, der ein Grundstück oder ein Recht daran erwirbt, darauf vertrauen kann, dass die Informationen im Grundbuch korrekt sind.

Eine zentrale Erkenntnis für den Immobilienkäufer ist, dass er sich auf die Richtigkeit der Einträge verlassen darf. Diese Regelung ist entscheidend, um den Rechtsverkehr zu fördern und Streitigkeiten zu vermeiden. Es gibt jedoch Ausnahmen, die bei der Prüfung der Richtigkeit des Grundbuchs berücksichtigt werden müssen. Sollte ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen sein oder sollte dem Erwerber bekannt sein, dass die Informationen nicht der Wahrheit entsprechen, dann kann er sich nicht auf den öffentlichen Glauben berufen.

Was genau bedeutet das für Käufer?

Wenn jemand ein Grundstück kauft, sollte er sich die Einträge im Grundbuch genau anschauen. Nehmen wir an, Herr Müller möchte ein schönes Haus kaufen, das im Grundbuch für 300.000 Euro eingetragen ist. Vor dem Kauf sieht Herr Müller im Grundbuch nach und findet keine Eintragungen, die darauf hinweisen, dass eine Hypothek oder ein anderes Recht auf dem Grundstück liegt.

Er geht davon aus, dass das Grundstück frei von Belastungen ist und kauft es. Später stellt sich jedoch heraus, dass eine Hypothek von 100.000 Euro im Grundbuch eingetragen war, die der Verkäufer beim Notar nicht angegeben hat. Hier greift § 892: Da Herr Müller keinen Widerspruch im Grundbuch gefunden hat und ihm auch keine Unrichtigkeit bekannt war, kann er sich trotzdem auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen.

Die Rolle der Eintragungen

Ein weiteres wichtiges Element in § 892 ist die Regelung zu den Eintragungen. Wenn die Eintragung eines Rechts erforderlich ist, um es zu erwerben, zählt der Zeitpunkt der Antragstellung auf die Eintragung oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der Einigung. Das bedeutet, dass die Kenntnisse, die der Käufer zu diesem Zeitpunkt hatte, entscheidend sind. Wenn Herr Müller beispielsweise den Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt hat, wird zu diesem Zeitpunkt überprüft, ob die Informationen im Grundbuch korrekt sind.

Falls er danach von einer bestehenden Belastung erfährt, die zum Zeitpunkt des Antrags nicht sichtbar war, können rechtliche Konsequenzen gegen den Verkäufer oder sogar das Grundbuchamt erfolgen. Hier liegt die Verantwortung beim Käufer, sich rechtzeitig zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 892 des BGB für Käufer von Grundstücken eine große rechtliche Sicherheit bietet. Indem sie sich auf die Richtigkeit der im Grundbuch verzeichneten Informationen verlassen können, wird der Kaufprozess vereinheitlicht und Rechtsstreitigkeiten können verringert werden. Dennoch gilt es, wachsam zu bleiben und alle Informationen sorgfältig zu prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de