
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, auch in Bezug auf Mietverhältnisse. Ein besonders relevantes Gesetz in diesem Zusammenhang ist der § 538. Dieser Paragraph befasst sich mit der Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch. Dabei stellt sich häufig die Frage, wann und inwieweit ein Mieter für Veränderungen oder Schäden an der Mietwohnung haftet.
Der Grundgedanke hinter diesem Gesetz ist einfach: Ein Mieter ist nicht verantwortlich für normale Abnutzungen, die im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs entstehen. Das bedeutet, dass alltägliche Nutzungsspuren, die durch den normalen Wohngebrauch entstehen, nicht zu Lasten des Mieters gehen. Diese Regelung schützt Mieter davor, für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, die sie durch gewöhnliches Wohnen verursacht haben.
Was bedeutet „vertragsgemäßer Gebrauch“?
Vertragsgemäßer Gebrauch bedeutet, dass der Mieter die Wohnung so nutzt, wie es im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehört unter anderem, dass der Mieter die Wohnung bewohnt und im Rahmen des gewöhnlichen Lebensstils Möbel aufstellt oder Umgestaltungen vornimmt. Dabei sind aber auch Grenzen gesetzt: Übermäßige Schäden oder unsachgemäße Nutzung könnten zum Beispiel Folge haben, dass der Mieter doch haftbar gemacht werden kann.
Schauen wir uns dazu ein konkretes Beispiel an: Herr Müller wohnt in einer Mietwohnung und entscheidet sich, die Wände neu zu streichen. Er verwendet dazu Farben und Techniken, die er im Internet gelesen hat. Nach ein paar Monaten bemerkt der Vermieter, dass die Farbe an einigen Stellen abblättert. Herr Müller hat die Wohnung nicht unsachgemäß behandelt, sondern hat lediglich die Wände im Rahmen seines vertragsgemäßen Gebrauchs angestrichen. Daher kann der Vermieter ihm dafür keine Kosten aufbürden.
Grenzen des Paragraphen
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Sollten durch die Nutzung der Wohnung durch den Mieter dauerhafte Schäden entstehen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, könnte der Vermieter Ansprüche geltend machen. Ein weiteres Beispiel: Frau Schmidt hat in ihrer Wohnung eine Party veranstaltet und das Parkett stark beschädigt. In diesem Fall könnte der Vermieter Schadenersatz verlangen, da der Schaden nicht durch normalen Gebrauch, sondern durch eine außergewöhnliche Handlung verursacht wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 538 BGB im Mietrecht dazu dient, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Mietern und Vermietern herzustellen. Mieter können beruhigt ihren Alltag gestalten, ohne Angst zu haben, für normal bedingte Abnutzungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Dennoch sollten sie bei Veränderungen der Mietsache immer darauf achten, im Rahmen des Vertrages zu handeln und übermäßige Schäden vermeiden.