
Der § 539 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt zwei wichtige Rechte, die Mieter in Deutschland haben. Dieses Gesetz kann für Laien zunächst etwas kompliziert erscheinen, doch es behandelt wichtige Aspekte in der Mieter-Vermieter-Beziehung. Der Paragraph beschäftigt sich mit dem Ersatz von Aufwendungen und dem Wegnahmerecht des Mieters für bestimmte Einrichtungen und Gegenstände in einer Mietwohnung.
Im Kern besagt der Paragraph, dass Mieter vom Vermieter Ersatz für Aufwendungen verlangen können, die sie für die Mietsache getätigt haben. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht von dem Vermieter getragen werden müssen, beispielsweise im Falle eines Mangels, der bereits vor dem Einzug des Mieters bestand. Der zweite Teil des Gesetzes erlaubt es Mietern, eigene Einrichtungsgegenstände mitzubringen und diese bei Auszug mitzunehmen.
Aufwendungsersatz für den Mieter
Wenn ein Mieter beispielsweise eine größere Renovierung in der Wohnung durchführen lässt, um sie ansprechender zu gestalten oder funktionsfähig zu machen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür vom Vermieter zurückfordern. Diese Rückforderung erfolgt nicht direkt im Rahmen der Mietkaution oder der Miete, sondern im Rahmen der Regelungen zur „Geschäftsführung ohne Auftrag.“ Dies bedeutet, der Mieter handelt sozusagen im Interesse des Vermieters, ohne dass dieser das von Anfang an gewünscht hat.
Ein Beispiel für diese Regelung könnte folgendermaßen aussehen: Stell dir vor, ein Mieter hat festgestellt, dass die Heizkörper in der Wohnung nicht richtig funktionieren. Anstatt auf eine Reparatur durch den Vermieter zu warten, entscheidet sich der Mieter, die Heizkörper selbst zu ersetzen und investiert dabei 400 Euro. Da der Vermieter nicht bereit ist, diese Kosten zu übernehmen und es sich nicht um einen Mangel handelt, der gezahlt werden müsste, kann der Mieter im Nachhinein diesen Betrag vom Vermieter zurückfordern.
Wegnahmerecht des Mieters
Der zweite Teil dieser Regelung ist das Wegnahmerecht. Dieses Recht gibt Mietern die Erlaubnis, die von ihnen eingebrachten Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Regale, Gardinen oder sogar einen speziellen Bodenbelag, bei Auszug mitzunehmen. Voraussetzung ist, dass diese Elemente nicht fest mit der Mietsache verbunden sind. Das bedeutet, dass sie ohne größere bauliche Veränderungen entfernt werden können.
Ein typisches Beispiel: Ein Mieter hat in seiner Wohnung eine sehr schöne Einbauküche installiert, die er selbst erworben hat. Bei seiner Kündigung möchte er die Küche mitnehmen. Folgt er dabei den Vorschriften des Wegnahmerechts, kann er dies tun, solange die Küche nicht fest verbaut ist und beim Herausnehmen keine Schäden an der Wohnung entstehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 539 BGB dem Mieter Rechte einräumt, die es ihm ermöglichen, für eigene Investitionen in die Mietwohnung entschädigt zu werden, sowie die Möglichkeit bietet, mitgebrachte Einrichtungen beim Auszug mitzunehmen. Diese Regelungen fördern eine faire Beziehung zwischen Mietern und Vermietern, da sie die Investitionen der Mieter anerkennen und schützen.