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dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und
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getrennt bezahlt oder
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sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder
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dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden.
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Reiseleistungen ausfallen oder
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der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.
Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern beschreiben. Ein besonders relevantes Gesetz im Bereich der Reisebranche ist § 651w, der die Vermittlung verbundener Reiseleistungen behandelt. Dieser Paragraph ist wichtig, weil er die Rahmenbedingungen dafür festlegt, wie Anbieter von Reiseleistungen miteinander interagieren und welche Sicherheit Reisende zum Schutz ihrer Zahlungen erhalten.
Um das Gesetz verständlich zu machen, kultivieren wir die wichtigsten Aspekte und beleuchten sie mit praxisorientierten Beispielen. Der Fokus liegt dabei auf der sogenannten „Verbindung“ mehrerer Reiseleistungen, die zwar mitschwingen, aber nicht gleichzusetzen sind mit einer klassischen Pauschalreise. Die Regelungen zielen darauf ab, Reisende ausreichend zu informieren und ihre Zahlungen zu schützen.
Was sind verbundene Reiseleistungen?
Ein Unternehmer gilt als Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er dem Reisenden während eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt. Dies könnte beispielsweise die Buchung eines Fluges und einer Unterkunft sein. Wichtig ist, dass der Reisende diese Leistungen separat auswählt und entweder getrennt bezahlt oder sich getrennt zur Zahlung verpflichtet. Das könnte in einem Reisebüro geschehen, wo man nach einem umfassenden Beratungsgespräch sowohl den Flug als auch das Hotel buchen kann.
Ein weiteres Beispiel für verbundene Reiseleistungen ist, wenn ein Reisender zuerst einen Vertrag über eine Hotelübernachtung schließt und dann, innerhalb von 24 Stunden, einen Mietwagen bei einem anderen Anbieter bucht. Hier tritt der Vermittler in Erscheinung, der jedoch darauf achten muss, die korrekten Informationen zu liefern und dem Kunden gegebenenfalls Rückerstattungen zu ermöglichen, wenn etwas schiefgeht.
Pflichten des Vermittlers
Der § 651w schreibt dem Vermittler von verbundenen Reiseleistungen spezifische Informationspflichten vor. Diese Pflichten beinhalten unter anderem, dass der Reisende über seine Rechte aufgeklärt werden muss, was ihm eine informierte Entscheidung ermöglicht. Darum ist es wichtig, dass der Vermittler transparent über Stornierungsbedingungen, Preisinformationen und weitere relevante Details spricht.
Sollte der Vermittler Zahlungen entgegennehmen, ist er dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass diese im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit zurückerstattet werden. Das bedeutet, dass der Kunde auch dann nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der Vermittler in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Ein Beispiel: Ein Reisender bucht einen Flug und ein Hotel über einen Vermittler, der dann kurz vor Reiseantritt pleitegeht. Der Reiseveranstalter muss in der Lage sein, die bereits gezahlten Beträge zurückzuerstatten, selbst wenn er zunächst nicht alle Dienstleistungen erbracht hat.
Zusätzlich hat der Vermittler die Verantwortung, die Rückbeförderung des Reisenden zu sichern, sollte er sich zur Beförderung verpflichtet haben. Dies stellt sicher, dass auch die Rückreise gewährleistet ist und der Reisende nicht im Ausland gestrandet bleibt.
Zusammenfassung und Bedeutung
Zusammengefasst ist § 651w ein wichtiger gesetzlicher Rahmen, der sowohl Reisende als auch Reisevermittler schützt. Für Verbraucher bedeutet dies ein höheres Maß an Sicherheit und Transparenz, wenn sie ihre Reisen buchen. Das Gesetz sorgt dafür, dass Reisende im Falle von Problemen bei der Buchung nicht allein gelassen werden und ihre Zahlungen nicht verloren sind.
Für Reisevermittler hingegen ist dies eine Herausforderung, sich an die Rechtsvorschriften zu halten und die Informationspflichten ernst zu nehmen. Die Regelungen fördern die Vertrauensbasis zwischen Verbrauchern und Anbietern, was für die gesamte Reisebranche von erheblicher Bedeutung ist.