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die §§ 1360 bis 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,
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die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und
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die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.
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einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
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die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
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dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
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für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
Im deutschen Recht gibt es Regelungen, die sich mit minderjährigen Ehen befassen. Ein solches Gesetz ist § 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es regelt die Folgen und Möglichkeiten zur Heilung solcher Ehen, die im Ausland geschlossen wurden und nach deutschem Recht nicht wirksam sind. Das Gesetz sieht dabei insbesondere einen Schutz für Personen vor, die bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt waren.
Wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde und diese aufgrund des Alters eines der Partner nicht gültig ist, trifft § 1305 einige Regelungen. Der Gesetzgeber hat ein Verfahren geschaffen, um die rechtlichen Folgen dieser Ehen zu klären. Es ist wichtig zu beachten, dass das Gesetz in drei Absätze unterteilt ist, die unterschiedliche Szenarien abdecken. Diese Regelungen betreffen vor allem die Unterhaltspflichten und die Möglichkeit, die Ehe zu „heilen“.
Heilung unwirksamer Ehen
Im ersten Absatz wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Gesetze zu ehelichen Lebensgemeinschaften und Unterhaltspflichten angewendet werden können. Dies geschieht, wenn die Partner in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, aber die Ehe nicht wirksam ist. Wenn die Partner getrennt leben, hat das Gesetz ebenfalls spezielle Regelungen. Ein Beispiel könnte eine junge Frau sein, die mit 15 Jahren im Ausland geheiratet hat. Wenn sie und ihr Partner danach für weniger als drei Jahre getrennt leben, gelten besondere Unterhaltspflichten.
Der zweite Absatz beschreibt die Möglichkeit der „Heilung“ einer unwirksamen Ehe. Wenn die minderjährige Person das 18. Lebensjahr erreicht hat, können die Partner in Deutschland erneut heiraten, um die Ehe nach deutschem Recht gültig zu machen. Das Besondere hierbei ist, dass sie nicht zwingend ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen müssen. Diese erneute Eheschließung bringt jedoch eine wichtige Einschränkung mit sich: Wenn einer der Partner zwischenzeitlich eine andere Ehe eingegangen ist, selbst wenn diese Ehe inzwischen geschieden wurde, kann die Heilung nicht in Anspruch genommen werden.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns vor, Anna ist 15 Jahre alt und hat in einem anderen Land geheiratet. Nach der Rückkehr nach Deutschland lebt sie mit ihrem Ehemann Paul in einer ehelichen Gemeinschaft. Da Anna aber nicht 16 war, wäre diese Ehe unwirksam. Sollte die Situation so sein, dass sie und Paul mehr als drei Jahre getrennt sind, ließen sich die entsprechenden Unterhaltsregelungen gemäß § 1305 anwenden. Man könnte sogar sagen, dass der Gesetzgeber Annas und Pauls Rechte in einer so schwierigen Lage schützt.
Ein weiteres Beispiel: Wenn Anna die 18 Jahre erreicht hat, können sie und Paul erneut heiraten. Diese neue Eheschließung gilt rechtlich rückblickend ab dem Tag der ursprünglichen Eheschließung. Sollten sie aber zwischenzeitlich eine andere Scheidung durchgemacht haben, kann diese Heilung nicht durchgeführt werden. Somit bleibt der gesamte rechtliche Status der ohne Wirksamkeit geschlossenen Ehe bestehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1305 BGB ein wichtiger rechtlicher Rahmen für minderjährige Ehen bietet, die im Ausland geschlossen wurden. Das Gesetz schafft Klarheit und Möglichkeiten zur rechtlichen Korrektur in einer sensiblen Lebenssituation. Es ist ein Beispiel dafür, wie das deutsche Recht versucht, auf spezifische Lebensumstände zu reagieren und die Rechte junger Menschen zu schützen.