BGB

Was und wofür ist der § 556 BGB? Vereinbarungen über Betriebskosten

Der § 556 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt eine Vielzahl von Rechtsfragen, einschließlich Mietrecht. Ein wichtiger Aspekt ist § 556, der sich mit den Betriebskosten befasst. Diese Regelung sorgt dafür, dass sowohl Mieter als auch Vermieter rechtlich klar definierte Rahmenbedingungen haben. Dabei ist es entscheidend zu verstehen, welche Kosten unter den Begriff „Betriebskosten“ fallen und wie diese vom Mieter getragen werden.

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die einem Eigentümer durch das Eigentum an einem Grundstück oder durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen. Dazu zählen beispielsweise Heizkosten, Wassergebühren oder Müllabfuhr. In der Regel legen Vermieter in ihrem Mietvertrag fest, dass die Mieter einen Teil dieser Kosten übernehmen müssen. Allerdings ist nicht jede Regelung erlaubt. Das BGB schützt Mieter vor unrechtmäßigen und überhöhten Kosten.

Betriebskosten und ihre Abrechnung

Das Gesetz erlaubt es den Vertragsparteien, verschiedene Vereinbarungen über die Zahlung von Betriebskosten zu treffen. So können diese entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. Ein Mieter zahlt also nicht einfach irgendeinen Betrag, sondern dieser muss unseren gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abrechnung. Der Vermieter hat die Pflicht, jährlich über die Vorauszahlungen abzurechnen und diese Rechnung spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dem Mieter vorzulegen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er nachträglich keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er für die Verzögerung nicht verantwortlich war. Ebenso hat der Mieter eine Frist von zwölf Monaten, um Einwände gegen diese Abrechnung vorzubringen.

Beispiele aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Herr Müller mietet eine Wohnung und hat im Vertrag vereinbart, dass er Betriebskosten übernehmen muss. Jährlich zahlt er 100 Euro als Vorauszahlung. Der Vermieter, Herr Schmidt, erstellt die Abrechnung für das vergangene Jahr und stellt fest, dass die tatsächlichen Betriebskosten bei 1.100 Euro lagen. Herr Schmidt kann ihm eine Nachzahlung von 1.000 Euro in Rechnung stellen, da die Vorauszahlungen von Herr Müller in den Vorjahren nicht ausreichten.

In einem anderen Beispiel könnte sich Herr Müller entscheiden, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu verlangen. Herr Schmidt ist verpflichtet, ihm diese zu gewähren, was bedeutet, dass Herr Müller die genauen Kosten nachvollziehen kann. Sollte der Vermieter dies verweigern, könnte dies als Rechtsverstoß gewertet werden.

Zusammenfassend ist § 556 BGB eine wichtige Vorschrift für das Mietrecht in Deutschland. Sie strukturiert, wie Betriebskosten behandelt werden müssen und was Mieter und Vermieter voneinander erwarten können. Das Gesetz schützt die Rechte beider Parteien und sorgt für Transparenz und Fairness im Mietverhältnis.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de