BGB

Was und wofür ist der § 556a BGB? Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

Der § 556a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in verschiedenen Paragraphen die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Einer dieser Paragraphen ist § 556a, der sich mit der Abrechnung von Betriebskosten beschäftigt. Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer einer Immobilie entstehen, wie Wasser, Heizung oder Müllabfuhr. Hier erfahren Sie, wie diese Kosten auf Mieter verteilt werden und welche Regelungen dabei zu beachten sind.

In Absicht dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es wichtig zu verstehen, dass die Aufteilung der Betriebskosten im Wesentlichen davon abhängt, wie dies zwischen den Vertragsparteien, also zwischen Mieter und Vermieter, vereinbart wurde. Hat man nichts speziell geregelt, greift die gesetzliche Regelung.

Die Grundregel der Betriebskostenverteilung

Der erste Absatz des § 556a legt klar fest, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden. Das bedeutet, dass Mieter in einer Wohnung, die größer ist als andere, auch einen größeren Anteil an den Betriebskosten zahlen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Kosten, die durch individueller Nutzung oder Verbrauch entstehen, sollten auch individuell verteilt werden.

Ein Beispiel: Angenommen, Mieter A bewohnt eine Wohnung mit 80 Quadratmetern und Mieter B eine Wohnung mit 60 Quadratmetern. Wenn die gesamten Betriebskosten 200 Euro betragen, würde Mieter A gemäß der Wohnfläche 80/140 der Kosten, also etwa 114 Euro, und Mieter B 60/140, also etwa 86 Euro zahlen. Das funktioniert so lange, wie es keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mietern und dem Vermieter gibt.

Abweichungen von der Grundregel

Natürlich gibt es die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter andere Vereinbarungen treffen, die von dem oben beschriebenen Standard abweichen. Laut Absatz 2 hat der Vermieter auch das Recht, durch eine Erklärung in Textform festzulegen, dass die Betriebskosten in Zukunft anders verteilt werden können. Das muss jedoch vor Beginn des Abrechnungszeitraums geschehen. Wenn zuvor die Kosten in der Miete enthalten waren, müsste diese entsprechend gesenkt werden.

Ein Beispiel für eine solche Ausnahme wäre, wenn ein Mieter besonders viel Wasser verbraucht, weil er einen Garten hat. In diesem Fall könnte der Vermieter eine Regelung treffen, die es ermöglicht, die Kosten anders zu verteilen, um den höheren Verbrauch zu berücksichtigen. Aber auch hier bleibt das Wohl der Mieter und eine faire Regelung im Vordergrund.

Der Schutz der Mieter

Der letzte Absatz des Paragraphen ist besonders wichtig für Mieter. Er besagt, dass eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von der vorgenannten Regelung abweicht, unwirksam ist. Das schützt die Mieter davor, unangemessene Bedingungen auferlegt zu bekommen, die sie in ihrer finanziellen Belastung unfair benachteiligen.

Zusammenfassend ist § 556a BGB ein entscheidendes Gesetz für Mietverhältnisse in Deutschland. Er legt fest, wie Betriebskosten verteilt werden, schützt Mieter vor unbilligen Regelungen und bietet Vermietern Möglichkeiten zur Anpassung der Kostenverteilung, sofern dies im Voraus transparent kommuniziert wird. Bei Fragen oder Unsicherheiten hilft oft eine rechtliche Beratung.

Haftungsausschluss
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Referenz
www.gesetze-im-internet.de