BGB

Was und wofür ist der § 556g BGB? Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

Der § 556g des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1.
im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2.
im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3.
im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4.
im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.

Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.
(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.
(+++ § 556g: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556g: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
(+++ § 556g: Zur Anwendung vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 BGBEG u. Art. 229 § 51 BGBEG +++)

Im deutschen Mietrecht spielt der § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine zentrale Rolle, besonders wenn es um die Transparenz von Mietverhältnissen geht. Das Gesetz stellt sicher, dass sowohl Mieter als auch Vermieter ihre Rechte und Pflichten kennen. Es befasst sich mit der Zulässigkeit von Mietpreisen und der Informationspflicht des Vermieters. Dies ist entscheidend, um benachteiligende Absprachen auszuschließen und ein faires Mietverhältnis zu garantieren.

Ein wichtiger Aspekt dieses Gesetzes ist, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam gelten. Dazu gehört auch, dass der Vermieter gezahlte Miete zurückerstatten muss, wenn diese über dem zulässigen Niveau liegt. Dies schützt Mieter vor überteuerten Mietverträgen und bietet eine klare Handlungsgrundlage, wenn die Miete ungerechtfertigt hoch ist.

Beispielszenario 1: Zu hohe Miete

Stellen Sie sich vor, Mieter Max hat eine Wohnung angemietet und dabei einen Mietpreis vereinbart, der über dem gesetzlichen Höchstsatz für seine Region liegt. Nachdem er den Mietvertrag unterschrieben hat, erfährt er von einem Freund, dass die Miete in seiner Nachbarschaft wesentlich niedriger ist. Max hat nun das Recht, die Zahlung der zu hohen Miete zurückzufordern. Der Vermieter muss ihm die zu viel gezahlte Miete zurückerstatten, da die Überhöhung unwirksam ist.

This law also provides protection for tenants by requiring landlords to disclose critical information about the rental price. Specifically, before signing the lease, landlords must inform tenants about aspects that influence the permissible rent. Hierunter fallen Informationen über Vormieten, durchgeführte Modernisierungen oder ob es sich um eine Erstvermietung handelt.

Beispielszenario 2: Informationspflicht des Vermieters

Nehmen wir an, Mieterin Anna zieht in eine frisch modernisierte Wohnung ein. Der Vermieter hat allerdings bei der Vertragsunterzeichnung versäumt, sie darüber zu informieren, dass die Wohnung nach einer umfassenden Renovierung erstmals vermietet wurde. In diesem Fall kann Anna später nicht zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet werden, die durch diese Modernisierung bedingt ist, da der Vermieter seine Informationspflicht verletzt hat.

Das Gesetz sieht vor, dass, wenn der Vermieter die erforderlichen Informationen über die Miete nicht bereitstellt, er sich auch nicht auf die Vorschriften berufen kann, die eine höhere Miete rechtfertigen würden. Das schafft einen Anreiz für Vermieter, transparent zu sein und alle relevanten Informationen bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus sind diese Auskünfte in Textform zu erteilen. Es ist also sinnvoll für Mieter, die Kommunikation zu dokumentieren, um im Zweifel immer auf die Auskunft zurückgreifen zu können.

Insgesamt schafft § 556g BGB mehr Sicherheit und Fairness im Mietverhältnis. Er schützt Mieter vor überteuerten Mietverträgen und verpflichtet Vermieter, klar und transparent zu kommunizieren. Dies ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt zu einem gerechten und respektvollen Zusammenleben zwischen Mietern und Vermietern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de