
Das Mietrecht in Deutschland ist für Mietende und Vermietende ein wichtiges Thema. Besonders die Mieterhöhung sorgt oft für Aufregung. Hier kommt das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB ins Spiel. Dieses Gesetz gibt Mietenden die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen schnell zu handeln.
Wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung nach den Paragraphen 558 oder 559 geltend macht, müssen Mieter aufgepasst sein. Nach Erhalt der Mitteilung über die Mieterhöhung haben sie bis zum Ende des zweiten Monats die Chance, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss dabei zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Das bedeutet konkret: Erhält ein Mieter am 1. Januar eine Mieterhöhung, könnte er bis Ende Februar kündigen, und der Vertrag würde dann zum 31. März enden.
Was bedeutet das für Mieter?
Das Sonderkündigungsrecht schützt Mieter vor finanziellen Belastungen, die durch eine unerwartete Mieterhöhung entstehen könnten. Indem sie dieses Recht nutzen, können sie sich unter Umständen eine neue Wohnung suchen, bevor die Mieterhöhung wirksam wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die Mieterhöhung nicht in Kraft tritt, wenn der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Stellen wir uns vor, Herr Müller lebt seit drei Jahren in einer Wohnung, zahlt eine Miete von 800 Euro. Der Vermieter informiert ihn am 1. Februar über eine Mieterhöhung auf 900 Euro. Herr Müller hat jetzt bis Ende April Zeit, um zu kündigen. Macht er dies, bleibt es bei seiner ursprünglichen Miete und er kann die Zeit nutzen, um eine neue Wohnung zu finden.
Was ist nicht erlaubt?
Das Gesetz stellt klar, dass jede Vereinbarung, die das Sonderkündigungsrecht des Mieters zum Nachteil des Mieters einschränkt oder ausschließt, unwirksam ist. Das bedeutet zum Beispiel, dass Mietverträge nicht so gestaltet sein dürfen, dass Mieter auf dieses Recht verzichten müssen.
Ein weiteres Beispiel könnte ein junger Mensch sein, der nach einer Mieterhöhung in eine WG ziehen möchte. Er erhält die Mitteilung am 15. März. Um die alte Wohnung zu kündigen, muss er das bis zum Ende Mai tun, damit die Kündigung zum 30. Juni wirksam wird. Während er nach einer neuen Wohnung sucht, kann die Mieterhöhung auf die neue Miete noch nicht angewendet werden.
Zusammenfassend ist § 561 BGB ein hilfreiches Instrument für Mieter, die sich nicht von unerwarteten Mieterhöhungen unter Druck setzen lassen möchten. Sie haben die Möglichkeit, rechtzeitig zu kündigen und sich neu zu orientieren, ohne zusätzliche finanzielle Belastungen.