BGB

Was und wofür ist der § 563 BGB? Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Der § 563 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

Beim Thema Mietrecht gibt es viele facettenreiche Regelungen. Eine davon ist § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters behandelt. Dieses Gesetz regelt, wer nach dem Tod eines Mieters in das Mietverhältnis eintritt. Es geht also um die Frage, wie es mit dem Mietvertrag weitergeht, wenn eine der Hauptpersonen nicht mehr da ist.

In erster Linie wird festgelegt, dass der Ehegatte oder der Lebenspartner, der mit dem Mieter zusammenlebt, automatisch in das Mietverhältnis eintritt, sobald der Mieter verstirbt. Das bedeutet, dass die Person weiterhin in der Wohnung bleiben kann und der Mietvertrag nicht automatisch beendet wird. Auch die Interessen der Familienangehörigen, wie Kinder oder andere Verwandte, werden berücksichtigt.

Wer hat Anspruch?

Wie bereits erwähnt, erhalten auch die Kinder des Mieters Eintrittsrecht in das Mietverhältnis, wenn der Lebenspartner nicht eintritt. Und es ist nicht nur der Ehepartner oder Lebenspartner, der in den Vertrag eintreten kann. Auch andere Angehörige, die mit dem Mieter in einem gemeinschaftlichen Haushalt leben, haben diese Möglichkeit. Entscheidend ist, dass die Person mit dem Mieter zusammengelebt hat.

Der Gesetzestext sagt weiter, dass diese Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod des Mieters dem Vermieter mitteilen können, ob sie den Mietvertrag fortführen möchten. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt. Dies gibt den Hinterbliebenen die Möglichkeit, über ihr weiteres Vorgehen nachzudenken.

Ein Beispiel aus der Praxis

Stellen wir uns die folgende Situation vor: Max ist Mieter einer Wohnung und hat mit seiner Lebenspartnerin Lisa und den gemeinsamen Kindern einen Haushalt. Tragischerweise verstirbt Max unerwartet. In diesem Fall tritt Lisa sofort in das Mietverhältnis ein, da sie mit Max einen gemeinsamen Haushalt führt. Das bedeutet, sie kann in der Wohnung bleiben und deren Mietvertrag weiterhin nutzen.

Angenommen, Lisa fühlt sich überfordert und entschließt sich, die Wohnung nicht weiter zu bewohnen. Sie sollte dies dem Vermieter innerhalb des Monats nach Max‘ Tod mitteilen. Geschieht dies nicht, bleibt sie automatisch Mietpartei. Wenn zusätzlich Max‘ Kinder in der Wohnung leben und Lisa nicht eintritt, könnten auch sie in das Mietverhältnis eintreten.

Zusätzlich hat der Vermieter ebenfalls Rechte. Sollte er nach dem Eintritt der neuen Mietpartei Kenntnis davon erlangen, kann er, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, innerhalb eines Monats kündigen. Ein wichtiger Grund könnte zum Beispiel ein erhebliches Zahlungsverhalten oder ähnliche Probleme darstellen.

Insgesamt ist § 563 des BGB eine wichtige Regelung, die dazu beiträgt, die Rechte von Hinterbliebenen zu schützen und zu klären, was mit einem Mietverhältnis im Todesfall des Mieters passiert. Sie gibt den Angehörigen Sicherheit, dass sie nicht sofort aus der Wohnung ausziehen müssen und schützt gleichzeitig die Interessen der Vermieter.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de