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wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
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wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
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wenn der Entleiher stirbt.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zahlreiche Regelungen, die den Umgang mit Verträgen betreffen. Ein besonders spannendes Gesetz findet sich in § 605, das sich mit dem Kündigungsrecht bei der Leihe beschäftigt. Doch was bedeutet das genau? Einfach gesagt, geht es darum, unter welchen Umständen der Verleiher eine geleihte Sache zurückfordern kann. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die verschiedenen Bedingungen, die eine Kündigung dieser Art rechtfertigen können.
Der erste Punkt ist, dass der Verleiher die Leihe kündigen kann, wenn er die geliehene Sache dringend benötigt und dies durch einen unvorhergesehenen Umstand begründet ist. Das bedeutet, wenn etwas Unerwartetes passiert, das seine Nutzung der Sache erfordert, hat er das Recht, die Leihe zu beenden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er das geliehene Auto für einen wichtigen familiären Notfall benötigt.
Szenarien zur Veranschaulichung
Ein Beispiel dazu: Angenommen, Herr Müller hat sich einen Transporter von seinem Nachbarn, Herrn Schmidt, geliehen, um damit seine Umzugskartons zu transportieren. Plötzlich erfährt Herr Müller, dass sein bester Freund im Krankenhaus liegt und er ihn besuchen muss. Hier könnte Herr Schmidt, der Verleiher, das Recht haben, die Leihe zu kündigen, wenn er den Transporter für eine dringende Angelegenheit braucht.
Der zweite wichtige Punkt aus § 605 besagt, dass der Verleiher auch das Kündigungsrecht hat, wenn der Entleiher den Gegenstand nicht vertragsgemäß nutzt. Das betrifft insbesondere Situationen, in denen der Entleiher der Sache einen Dritten überlässt oder sie durch Fahrlässigkeit in Gefahr bringt. Solch ein Verhalten verstößt gegen die Vereinbarung, die beide Parteien getroffen haben.
Stellen wir uns vor, Frau Schneider leiht sich ein teures Kamera-Equipment von ihrem Freund, um ein paar Fotos für ein Projekt zu machen. Doch statt die Kamera selbst zu benutzen, leiht sie sie an eine andere Person weiter, ohne ihren Freund darüber zu informieren. In diesem Fall könnte es für den Freund, den Verleiher, gerechtfertigt sein, die Leihe zu kündigen, weil Frau Schneider gegen die Bedingungen der Leihe verstoßen hat.
Besondere Umstände und das Ende der Leihe
Schließlich erlaubt § 605 die Kündigung, falls der Entleiher stirbt. Dieser Punkt ist besonders klar und lässt wenig Raum für Interpretation. Mit dem Tod des Entleihers endet die Leihe automatisch, da der Vertrag mit der Person verknüpft ist. Die geliehene Sache muss dann an den Verleiher zurückgegeben werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 605 des BGB klare Regelungen bietet, wann eine Leihe gekündigt werden kann. Ob in dringenden Fällen oder bei vertragswidrigem Gebrauch – die Rechte des Verleihers sind gut geschützt. Diese Bestimmungen sorgen nicht nur für Rechtssicherheit, sondern fördern auch ein respektvolles Miteinander im Umgang mit geliehenen Gütern. Auch als Laie wird schnell klar, wie wichtig es ist, die Bedingungen einer Leihe genau zu beachten.