BGB

Was und wofür ist der § 569 BGB? Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der § 569 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(+++ § 569 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Das Mietrecht in Deutschland ist komplex und oft schwer verständlich. Ein zentraler Punkt ist die Möglichkeit, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der relevante Paragraph ist § 569 BGB, der sich mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund befasst. In diesem Artikel erläutern wir die einzelnen Aspekte dieses Paragraphen, damit sowohl Laien als auch Juristen die Regelungen nachvollziehen können.

Die Norm spricht von „wichtigen Gründen“, die zur fristlosen Kündigung berechtigen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn die Wohnung gesundheitsgefährdend ist. Zum Beispiel könnte ein starker Schimmelbefall in einer Mietwohnung die Gesundheit des Mieters ernsthaft gefährden. Selbst wenn der Mieter vor Vertragsabschluss von dem Mangel wusste oder darauf verzichtet hat, in diesem Punkt Rechte geltend zu machen, bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung bestehen.

Beispiele für außerordentliche Kündigungen

Ein weiteres Beispiel hierfür könnte ein Mieter sein, der in seiner Wohnung massiven Lärm durch einen Nachbarn erfährt. Wenn dieser Lärm den Hausfrieden nachhaltig stört und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, hat der Mieter ebenfalls das Recht, fristlos zu kündigen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie etwa das Verschulden beider Vertragsparteien und die jeweiligen Interessen.

Zusätzlich trifft der Paragraph Regelungen zur Mietzahlung. Wenn ein Mieter mit der Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist, kann der Vermieter auch ohne Abmahnung fristlos kündigen. Diese Regelung zielt darauf ab, Vermieter zu schützen, wenn wirtschaftliche Stabilität gefährdet ist. Der Mieter muss dabei jedoch die fristlose Kündigung stets ernst nehmen, da sie rechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann.

Pflichten und Fristen

Zu guter Letzt ist es wichtig zu erwähnen, dass der Grund für die Kündigung in dem Kündigungsschreiben klar angegeben werden muss. Eine ungenaue oder mangelhafte Formulierung kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam wird. Darüber hinaus gibt es Regelungen, die festlegen, dass die Kündigung unwirksam sein kann, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung den Rückstand begleicht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 569 BGB eine zentrale Rolle im deutschen Mietrecht spielt. Er schützt sowohl die Interessen der Mieter als auch der Vermieter und sorgt dafür, dass in problematischen Wohnsituationen eine schnelle Lösung herbeigeführt werden kann. Wer also vor der Entscheidung steht, fristlos zu kündigen, sollte die genauen Vorschriften und Bedingungen des Gesetzes genau kennen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de