
Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist oft ein komplexes Thema. Insbesondere der § 573d des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen. In diesem Artikel schauen wir uns an, was dieser Paragraph für Mieter und Vermieter bedeutet und welche Fristen dabei zu beachten sind.
Im Kern geht es bei § 573d darum, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann. Grundsätzlich wird hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Die wirklich interessanten Punkte finden sich in den Absätzen des Gesetzes, die wir nun näher betrachten.
Die gesetzlichen Fristen für die Kündigung
Der erste wichtige Punkt in § 573d ist die Frist, die für eine außerordentliche Kündigung eingehalten werden muss. Diese Frist ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung. Demnach muss eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats ausgesprochen werden, um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam zu sein. Für bestimmte Wohnräume gelten jedoch abweichende Regelungen, hier kann die Kündigung bis zum 15. eines Monats erfolgen.
Beispielsweise, wenn ein Mietverhältnis zum 31. Januar gekündigt werden soll, muss die Kündigung bis zum 3. Januar ausgesprochen werden. Ansonsten würde die Kündigung erst am 29. Februar wirksam, was in der Regel nicht die Absicht des Vermieters ist.
Besonderheiten bei der Kündigung gegenüber Erben
Der zweite Absatz des Gesetzes erwähnt eine Sonderregelung für Kündigungen gegenüber Erben des Mieters. In solchen Fällen kommt § 564 BGB zur Anwendung, was bedeutet, dass die Regelungen hier etwas abweichen können. Wichtig ist, dass Mieter, die gestorben sind, nicht unbegrenzt an ihren Mietverträgen festhalten können, was für ihre Erben von Bedeutung ist.
Zusätzlich betont § 573d, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, rechtlich unwirksam sind. Das bedeutet, dass Vermieter nicht einfach eigene Regeln für Kündigungsfristen festsetzen können, die die gesetzlichen Fristen zuungunsten des Mieters verändern.
Ein Beispiel für eine außerordentliche Kündigung
Nehmen wir an, Herr Müller ist Mieter einer Wohnung und hat Schwierigkeiten mit seinem Vermieter, Frau Schmidt. Diese hat wiederholt die notwendigen Reparaturen im Gebäude nicht durchgeführt. Nachdem Herr Müller mehrfach mündlich und schriftlich darauf hingewiesen hat, entscheidet er sich, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, um auszuziehen.
Herr Müller muss dabei sicherstellen, dass seine Kündigung bis zum dritten Werktag des Januar bei Frau Schmidt eingeht, wenn er zum 28. Februar ausziehen möchte. Andernfalls würde seine Kündigung erst zum 31. März wirksam und er müsste dafür ein weiteres Monat Miete zahlen.
Frau Schmidt, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält und eine Klausel in den Mietvertrag eingefügt hat, die die Kündigungsfrist verlängert, muss die rechtlichen Folgen ihrer Handlung überdenken. Diese Zusatzregelung wäre laut § 573d unwirksam und Herr Müller könnte sich weiterhin auf die gesetzlichen Fristen berufen.
Zusammenfassend zeigt sich, dass § 573d wichtige Regeln für die außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen aufstellt. Es ist entscheidend, die Fristen genau zu beachten und sich über die Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter im Klaren zu sein. Ein rechtzeitiger Schritt kann hier viel Geld und Ärger sparen.