
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts. Unter den zahlreichen Paragrafen findet sich auch § 664, der sich mit der Haftung von Beauftragten und der Übertragbarkeit von Aufträgen beschäftigt. Die Regelungen in diesem Paragraphen sind besonders relevant für alle, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig sind, sei es im geschäftlichen oder im privaten Bereich.
§ 664 regelt zwei wesentliche Aspekte der Auftragsverhältnisse. Zum einen behandelt er die Frage, ob ein Beauftragter seine Pflichten an einen Dritten übertragen darf. Zum anderen legt der Paragraf fest, in welchem Umfang der Beauftragte für das Verhalten dieser Dritten verantwortlich ist. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Auftraggeber und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Auftragsausführung.
Was bedeutet Unübertragbarkeit?
Im ersten Absatz von § 664 wird klargestellt, dass ein Beauftragter im Zweifelsfall den Auftrag nicht einfach an Dritte weitergeben darf. Dies bedeutet, dass der Beauftragte persönlich für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist. Weiterhin wird festgelegt, dass, falls eine Übertragung des Auftrags erlaubt ist, der Beauftragte nur für eigenes Verschulden, aber nicht für das Verschulden des Dritten haftet. In der Praxis bedeutet dies oft, dass ein Beauftragter sorgfältig auswählen muss, wem er Aufgaben überträgt, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der zweite Absatz des Paragrafen verdeutlicht, dass der Anspruch auf die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte übertragbar ist. Das heißt, der Auftragnehmer kann nicht einfach seinen eigenen Auftrag an jemand anderen delegieren. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Qualität und Vertraulichkeit der Auftragsausführung gewahrt bleibt.
Beispiel-Szenario: Die Eventplanung
Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Eventplaner, Ihr Firmenjubiläum zu organisieren. Der Eventplaner hat klare Vorstellungen über den Ablauf und die Organisation des Events. Er kann aber entscheiden, einige Aufgaben wie Catering oder Dekoration an Dritte zu übergeben. In diesem Fall muss er sicherstellen, dass er nur mit vertrauenswürdigen Dienstleistern zusammenarbeitet.
Nehmen wir an, der Eventplaner beauftragt eine Catering-Firma, die jedoch ihre Leistungen unzureichend erbringt, was zu einem schlechten Event führt. In dieser Situation haftet der Eventplaner nur für seine eigene Sorgfaltspflicht und muss sich die Leistungen seines Unterbeauftragten zurechnen lassen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber möglicherweise Ansprüche gegen den Eventplaner geltend machen kann, weil der Planer für die Auswahl der Catering-Firma verantwortlich ist.
Im Umkehrschluss, wenn der Eventplaner selbst die Aufgaben hätte ausführen müssen, könnte er nicht einfach einen unzuverlässigen Dritten beauftragen, um mögliche rechtliche Ansprüche zu vermeiden. Das schützt den Auftraggeber davor, auf die Launen Dritter angewiesen zu werden.
Zusammenfassend zeigt § 664 BGB, wie wichtig Verantwortung und Sorgfalt in Auftragsverhältnissen sind. Die Regelungen schützen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber, indem sie klare Richtlinien für die Übertragbarkeit von Aufgaben und die Haftung für Gehilfen festlegen.