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bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
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spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Im deutschen Recht stellt § 576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Regelungen zur ordentlichen Kündigung von Werkmietwohnungen auf. Es handelt sich hierbei um spezielle Kündigungsfristen, die für bestimmte Mietverhältnisse gelten, insbesondere wenn die Mietwohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Vermieter unter bestimmten Umständen eine schnellere Kündigung aussprechen können.
Wichtig ist, dass diese Kündigungsfristen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Wohnraum im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis vermietet ist. Wenn also jemand eine Wohnung für einen Job oder eine Dienstleistung bezieht, gelten die besonderen Regelungen in diesem Paragraphen. Das stellt sicher, dass der Vermieter, sobald das Dienstverhältnis endet, auch die Möglichkeit hat, das Mietverhältnis zu beenden, um die Wohnung möglicherweise für einen neuen Mitarbeiter in ähnlicher Funktion nutzen zu können.
Besondere Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen sind im § 576 BGB klar definiert. Im ersten Absatz wird unterschieden, ob der Wohnraum weniger als zehn Jahre vermietet war oder ob er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte steht. Konkret bedeutet das:
- Wurde der Wohnraum weniger als zehn Jahre vermietet, kann der Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats kündigen, wobei das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet, wenn die Wohnung von einem anderen dienstverpflichteten Mieter benötigt wird.
- Wurde der Wohnraum in einer Form zur Verfügung gestellt, die in direktem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, endet das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf dieses Monats.
Hierbei ist zu beachten, dass der Paragraph eine klare Grenze zieht. Sollte eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abweichend von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters getroffen werden, ist diese unwirksam. Der Mieter genießt somit einen gewissen Schutz und kann sich auf diese gesetzlichen Vorgaben verlassen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Stellen wir uns vor, Herr Müller mietet für seine Tätigkeit als Unternehmensberater eine Wohnung, die ihm vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Nach zwei Jahren entscheidet sich das Unternehmen, die Zusammenarbeit mit Herrn Müller zu beenden. Da das Mietverhältnis nun weniger als zehn Jahre besteht, könnte der Vermieter bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats kündigen und das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats beenden, wenn die Wohnung für einen neuen Mitarbeiter benötigt wird.
Entscheidet sich das Unternehmen, Herr Müller eine Wohnung zu stellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeit steht, beispielsweise eine Dienstwohnung nahe des Büros, muss der Vermieter spätestens bis zum dritten Werktag des Monats kündigen, und das Mietverhältnis endet dann noch im selben Monat.
Zusammenfassend sorgt § 576 BGB für eine klare Regelung im Bereich der Werkmietwohnungen. Die Besonderheit liegt in den angepassten Kündigungsfristen, die den Bedürfnissen des Vermieters Rechnung tragen, während sie gleichzeitig den Mieter vor unfairen Bedingungen schützen. Ein gutes Verständnis dieser Regelungen erleichtert sowohl Mietern als auch Vermietern die Planung ihrer Beziehungen und mögliche zukünftige Änderungen.