
In vielen Lebenslagen leihen wir uns Dinge aus. Sei es die Bohrmaschine von einem Nachbarn oder ein Buch von einem Freund. Aber was passiert, wenn dabei etwas schiefgeht? Der § 599 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschäftigt sich genau mit diesem Thema und regelt die Haftung des Verleihers. Grundsätzlich gilt hier die Regel: Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Das bedeutet, dass der Verleiher nicht für einfache Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Beispiel dafür könnte sein, dass ein Akku-Bohrer, den Sie von Ihrem Nachbarn ausgeliehen haben, während des Ausleihens aufgrund eines Defekts kaputtgeht. Wenn der Nachbar den Defekt jedoch nicht kannte und auch kein grobes Versäumnis begangen hat, ist er in der Regel nicht haftbar.
Was genau bedeutet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
Um das besser zu verstehen, schauen wir uns die Begriffe genauer an. Vorsatz liegt vor, wenn jemand mit Absicht handelt. Das heißt, er weiß, dass sein Verhalten schädlich ist, und tut es trotzdem. Grobe Fahrlässigkeit hingegen bezieht sich auf Handlungen, bei denen jemand die erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße missachtet.
Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit könnte folgendes Szenario sein: Sie leihen sich das Auto eines Freundes aus. Vor der Fahrt müssten Sie eigentlich den Reifendruck prüfen. Doch Sie ignorieren diese Pflicht völlig und fahren mit zu niedrigem Druck. Wenn durch diese Fahrlässigkeit ein Unfall geschieht, könnte Ihr Freund haftbar gemacht werden, weil er die Sorgfaltspflicht grob verletzt hat.
Die praktische Anwendung des Gesetzes
Wie wird dieser Paragraph im Alltag relevant? Nehmen wir an, jemand verleiht Ihnen seinen Laptop. Sie verwenden ihn, und plötzlich stürzt das Gerät ab, weil ein Virus eingeschleppt wurde. Wenn der Verleiher dieses Risiko kannte und Ihnen den Laptop trotzdem überlassen hat, könnte er unter Umständen für den Schaden haften. Hätte er jedoch keine Notwendigkeit gesehen, das Gerät zu überprüfen oder war sich über den Zustand des Laptops im Unklaren, haftet er nicht.
Diese Regelung soll nicht nur Klärung schaffen, sondern auch eine gewisse Rechtssicherheit für Verleiher bieten. Das könnte letztendlich auch dazu führen, dass mehr Menschen bereit sind, Dinge auszuleihen, da sie wissen, dass sie nicht für jedes Missgeschick aufkommen müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 599 BGB eine wichtige Regelung für alle ist, die Dinge verleihen oder leihen möchten. Die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sorgt dafür, dass man im Alltag sicherer agieren kann. Es lohnt sich, bei Ausleihen und Verleihen immer einen Blick auf den Zustand der Sachen und die damit verbundenen Risiken zu werfen.