BGB

Was und wofür ist der § 1355 BGB? Ehename

Der § 1355 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

In Deutschland ist die Bestimmung des Ehenamens ein wichtiger Aspekt bei der Eheschließung. Der § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, wie die Ehepartner ihren gemeinsamen Namen wählen können. Dabei haben die Ehegatten mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als man auf den ersten Blick denken könnte. Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und illustriert sie mit praktischen Beispielen.

Gemäß § 1355 sollen die Ehepartner zunächst einen gemeinsamen Familiennamen, auch Ehenamen genannt, bestimmen. Das bedeutet, dass beide Partner im Alltag diesen Namen tragen werden. Wenn sie sich jedoch nicht entscheiden, bleibt jeder beim eigenen Namen, den er vor der Eheschließung getragen hat. Dies kann für Paare, die stark an ihren individuellen Namen hängen, eine Erleichterung sein.

Ehenamen bestimmen: Optionen und Fristen

Die Wahl des Ehenamens kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Ehepartner haben die Möglichkeit, entweder den Geburtsnamen eines der beiden oder den Namen zu wählen, den sie zum Zeitpunkt der Erklärung führen. Diese Erklärung sollte idealerweise zum Zeitpunkt der Eheschließung abgegeben werden. Andernfalls ist eine öffentliche Beglaubigung nötig, was den Prozess komplizierter machen kann.

Nehmen wir ein Beispiel. Anna und Max heiraten und entscheiden sich dafür, Max‘ Nachnamen als ihren Ehenamen zu verwenden. Sie geben dies während der Trauung beim Standesamt an. Sie sind damit auch nach der Hochzeit Max‘ Nachnamen. Wenn Anna jedoch zu einem späteren Zeitpunkt beschließt, ihren Geburtsnamen wieder als vorderen Teil zu führen, kann sie dies zu einem späteren Zeitpunkt tun, allerdings muss die Erklärung dann ebenfalls beglaubigt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass einer der Ehepartner, dessen Name nicht den Ehenamen bildet, diesen Namen verändern kann. Beispielsweise kann Max, dessen Nachname nun der Ehename ist, Annas Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Das ist jedoch nur möglich, wenn Max’ Nachname nicht aus mehreren Namen besteht. Wenn er etwa Max Müller-Schmidt heißt, könnte er nur „Müller“ hinzufügen oder voranstellen.

Was passiert nach einer Scheidung oder Witwenschaft?

Ein interessanter Aspekt des § 1355 betrifft geschiedene oder verwitwete Ehegatten. Diese Personen behalten in der Regel ihren Ehenamen, können jedoch auch ihren Geburtsnamen oder den vorher genutzten Namen wieder annehmen oder den Ehenamen ändern. Dies ermöglicht es einer verwitweten Frau, beispielsweise zu ihrem Geburtsnamen zurückzukehren oder den Ehenamen weiterhin zu verwenden, was unterschiedliche emotionale und soziale Implikationen haben kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1355 BGB den Ehepartnern eine gewisse Flexibilität bietet, wie sie ihre Namen im Rahmen der Ehe gestalten möchten. Von der Namenswahl bis hin zu den Regelungen nach einer Trennung gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die in bestimmten Situationen eine wichtige Rolle spielen. Letztlich können Paare in vielen Fällen individuell entscheiden, welche Form der Namensführung für sie am besten geeignet ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de