BGB

Was und wofür ist der § 154 BGB? Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

Der § 154 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die das Vertragsrecht regeln. Eine besonders interessante Regelung findet sich in § 154. Dieses Gesetz behandelt die Situationen, in denen eine Einigung über bestimmte Vertragsinhalte fehlt, oder die erforderliche Form eines Vertrags nicht eingehalten wurde. Die Konsequenzen dieser fehlenden Einigung oder Beurkundung können für die Beteiligten erheblich sein.

Im Kern besagt § 154, dass ein Vertrag nur dann als geschlossen betrachtet werden kann, wenn sich alle Parteien über alle Punkte, die für den Vertrag entscheidend sind, einig sind. Andernfalls wird im Zweifel angenommen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn über einige Punkte bereits Gespräche geführt oder Dokumente aufgesetzt wurden. Das bedeutet, dass eine bloße Aufzeichnung oder ein Entwurf keine rechtliche Verbindlichkeit hat, solange nicht alle wesentlichen Punkte geklärt sind.

Das Beispiel eines Kaufvertrags

Nehmen wir an, Person A und Person B möchten einen Gebrauchtwagen verkaufen. Sie setzen sich zusammen und diskutieren den Preis, die Zahlungsmodalitäten und den Zustand des Fahrzeugs. Obwohl sie Einigung über den Preis erzielt haben, gibt es jedoch Unklarheiten hinsichtlich der Garantiebedingungen. Person A schlägt eine Garantie von drei Monaten vor, während Person B keine Garantie gewähren möchte. In dieser Situation ist kein bindender Kaufvertrag zustande gekommen, da die Parteien sich nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, nämlich die Garantie.

Die Parteien könnten daraufhin beschließen, ihre Gespräche fortzusetzen. Wenn sie schließlich eine Einigung über die Garantiebedingungen erzielen, wird der Kaufvertrag wirksam. Das Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass alle relevanten Punkte in einem Vertragsverhältnis klar und eindeutig geklärt sind.

Beurkundung und ihre Bedeutung

Eine weitere entscheidende Regelung in § 154 betrifft die Beurkundung. Wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass ein Vertrag notariell beurkundet werden soll, ist der Vertrag im Zweifel erst mit dieser Beurkundung gültig. Das heißt, auch wenn alle Parteien mündlich oder schriftlich über alle Punkte Einigkeit erzielen, bleibt der Vertrag ohne die notarielle Bestätigung faktisch unwirksam.

Ein praktisches Beispiel hierzu könnte ein Immobilienkauf sein. Person C möchte eine Wohnung von Person D kaufen und die beiden einigen sich auf einen Preis und die Modalitäten. Da sie jedoch vereinbart haben, dass der Vertrag notariell beurkundet werden soll, ist die Vereinbarung erst dann rechtskräftig, wenn dies geschehen ist. In der Übergangszeit haben die Parteien rechtlich keine verbindliche Vereinbarung getroffen, obwohl sie sich bereits einig sind.

Zusammengefasst zeigt § 154 des BGB, dass sowohl die vollständige Einigung über alle Vertragsinhalte als auch die formgerechte Beurkundung entscheidend für die Wirksamkeit eines Vertrags sind. Wer also Verträge abschließt, sollte sich dessen bewusst sein und sicherstellen, dass alle Punkte geklärt und gegebenenfalls beurkundet sind, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Unsicherheiten, die sich aus einem unvollständigen oder nicht beurkundeten Vertrag ergeben, können für alle Beteiligten unangenehme Folgen haben.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de