BGB

Was und wofür ist der § 613a BGB? Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

Der § 613a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(+++ § 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232 § 5 +++)

Der § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht. Diese Regelung ist besonders relevant in Zeiten von Unternehmensübernahmen oder Fusionen. Im Grunde genommen stellt es sicher, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer nicht einfach „unter den Tisch fallen“, sondern dass ihre bestehenden Rechte und Pflichten beim neuen Arbeitgeber bestehen bleiben.

Hierbei tritt der neue Inhaber in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das bedeutet, dass der neue Arbeitgeber die gleichen Verpflichtungen hat wie der alte. So bleibt der Lohn, die Arbeitszeit, Urlaubstage und andere relevante Aspekte des Arbeitsverhältnisses unverändert. Diese Bestimmungen dürfen sogar für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Übergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Das schützt die Arbeitnehmer vor einer plötzlichen Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen.

Wichtige Aspekte und Bedingungen

Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Sollte der neue Arbeitgeber einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung haben, können die Bedingungen verändert werden. Eine klare Kommunikation zwischen dem alten und dem neuen Inhaber sowie den betroffenen Arbeitnehmern ist daher von großer Bedeutung. Vor dem Übergang sind die Arbeitnehmer über die relevanten Aspekte zu informieren. Dazu zählen der Zeitpunkt des Übergangs, die Gründe für den Wechsel und die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

Ein interessanter Punkt ist auch, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Betriebsübergangs unwirksam ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht einfach aus dem Unternehmen gedrängt werden können, nur weil es einen neuen Inhaber gibt. Kündigungen aus anderen Gründen sind hingegen weiterhin möglich, sodass hier eine klare Trennung existiert.

Beispiel-Szenario: Ein Betriebsübergang

Stellen wir uns vor, ein kleines IT-Unternehmen wird von einem größeren Unternehmen übernommen. Die Mitarbeiter des kleinen Unternehmens kommen in den neuen Betrieb. Ihre Verträge und Arbeitsbedingungen bleiben für ein Jahr unverändert. Ein Monat nach der Übernahme erhalten die Mitarbeiter eine Mitteilung über den Betriebsübergang. In dieser Mitteilung werden sie über den genauen Zeitpunkt des Wechsels, die Gründe dafür sowie die möglichen Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen in Kenntnis gesetzt.

Ein Mitarbeiter hat jedoch Bedenken, dass sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern könnten. Er entscheidet sich, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzulegen. Damit hat er die Möglichkeit, seine Situation aktiv zu beeinflussen, bevor der Übergang vollzogen wird.

Insgesamt sorgt § 613a BGB dafür, dass der Übergang von Betrieben sozialverträglich gestaltet wird und die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Dies schafft Sicherheit für die betroffenen Arbeitnehmer in einem potenziell ungewissen Szenario und ist somit ein wichtiges Element im deutschen Arbeitsrecht.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de