BGB

Was und wofür ist der § 630h BGB? Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Der § 630h des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Das deutsche BGB, insbesondere der § 630h, regelt die Beweislast bei Haftungsfragen im Gesundheitswesen. Dies ist ein zentrales Thema, wenn Patienten nach medizinischen Behandlungen verletzt sind oder Komplikationen auftreten. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob diese Fehler den behandelnden Arzt oder das medizinische Personal betreffen und welche Rolle die Aufklärung des Patienten dabei spielt.

Die im § 630h geregelte Beweislast ist für Patienten eine große Entlastung. Prinzipiell wird angenommen, dass ein Fehler des behandelnden Arztes vorliegt, wenn ein allgemeines Risiko der Behandlung eingetreten ist, das er hätte vermeiden können. Das ist besonders wichtig, da viele medizinische Eingriffe Risiken bergen. Wenn ein Patient zum Beispiel nach einer Operation Komplikationen hat, die als typische Folge dieser Behandlung gelten, wird zunächst vom Gesetz davon ausgegangen, dass der Arzt möglicherweise einen Fehler gemacht hat.

Die Vorgaben zur Beweislast

In den folgenden Paragraphen wird deutlich, dass der behandelnde Arzt nachweisen muss, dass er den Patienten ordentlich aufgeklärt hat. Er muss belegen, dass der Patient seine Zustimmung zur Behandlung gegeben hat, und dies gemäß den Anforderungen des § 630d und § 630e geschehen ist. Sollte die Aufklärung nicht ausreichen, kann der Arzt versuchen zu argumentieren, dass der Patient auch bei einer korrekten Aufklärung dennoch zugestimmt hätte.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Patient leidet an starken Rückenschmerzen und wird operiert, ohne ausreichend über die Risiken aufgeklärt zu werden. Nach der Operation hat der Patient erhebliche Komplikationen. Hier müsste der Arzt nachweisen, dass er alle notwendigen Informationen bereitgestellt hat. Andernfalls wird vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, und der Patient könnte im Schadensfall Ansprüche geltend machen.

Besondere Umstände und grobe Fehler

Ein weiterer wichtiger Punkt des § 630h bezieht sich auf grobe Behandlungsfehler. Sollte ein solcher Fehler nachweisbar sein und mit der Verletzung des Patienten in Zusammenhang stehen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass dieser Fehler die Ursache für den Schaden war. Dies gilt auch, wenn der Arzt versäumt hat, eine wichtige Diagnose zu stellen, die rechtzeitig zu weiteren erforderlichen Maßnahmen hätte führen können.

Ein fiktives Beispiel kann dies verdeutlichen: Ein Arzt unterschätzt die Symptome eines Patienten, der an ernsthaften Herzproblemen leidet. Er führt keine weiteren Untersuchungen durch und der Patient erleidet einen Herzinfarkt. Wenn dieser Fall vor Gericht kommt, könnte ein Gericht entscheiden, dass der Arzt grob fehlerhaft gehandelt hat. Hier würde die Beweislast dann beim Arzt liegen, um zu zeigen, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 630h BGB Patienten eine starke rechtliche Hand bietet, wenn es um potenzielle Behandlungsfehler geht. Die Regelungen zur Beweislast geben Patienten das Recht, in vielen Fällen von einer vermuteten Fehlerhaftigkeit der Behandlung auszugehen. Das erhöht die Verantwortung der Ärzte und fördert eine sorgfältige und umfassende Patientenaufklärung, was letztendlich allen Beteiligten zugutekommt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de