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soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
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soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
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wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
Der § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt wichtige Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung für Werkleistungen fest. Im Kern geht es darum, wann ein Auftraggeber den vereinbarten Preis für ein Werk zu zahlen hat. Dies ist ein zentraler Punkt in vielen Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, vor allem im Bauwesen oder bei Dienstleistungen.
Im ersten Absatz wird klar umrissen, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes fällig wird. Das bedeutet, sobald der Auftraggeber das Werk, sei es ein Gebäude oder eine andere Art von Arbeit, offiziell in Empfang nimmt, muss die Zahlung erfolgen. Wenn das Werk in mehreren Teilen erbracht wird, ist die Vergütung anteilig für jeden abgenommenen Teil zu entrichten. Dies gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Zahlung schrittweise zu leisten, was in vielen Projekten praktikabel und fair ist.
Beispiel für die Vergütung bei Abnahme
Stellen Sie sich vor, ein Bauunternehmer errichtet ein Wohnhaus. Das Projekt wird in verschiedenen Phasen abgeschlossen: Fundament, Rohbau, Dach und Innenausbau. Nach dem Abschluss des Fundaments kann der Bauunternehmer dieses abnehmen lassen. Lässt der Auftraggeber das Fundament abnehmen, muss er nun einen Teil der Zahlung leisten. Dies geschieht für jede fertige Phase des Bauprojekts, was eine flexible und faire Lösung für beide Parteien darstellt.
Besonderheiten bei Drittaufträgen
Der zweite Absatz des § 641 behandelt spezifische Umstände, in denen der Auftraggeber die Vergütung an den Unternehmer weiterverpflichten kann. Zum Beispiel, wenn der Auftraggeber die Vergütung für das Werk einem Dritten versprochen hat. In solchen Fällen wird die Vergütung spätestens dann fällig, wenn der Auftraggeber von diesem Dritten für die Herstellung des Werkes bezahlt wurde. Dazu zählt auch die Abnahme durch den Dritten.
Ein Beispiel: Ein Auftraggeber lässt ein Logo für sein Unternehmen designen und überzeugt einen Dritten, das Logo ebenfalls zu verwenden. Der Designer erhält die Zahlung erst, wenn der Dritte das Logo offiziell abnimmt oder sogar, wenn diese Entgelte fällig sind. Sollte der Auftraggeber bei einer dieser Bedingungen nicht in der Lage sein, die Zahlung der Vergütung ist weiterhin an die vorher genannten Umstände geknüpft.
Mängel und Zahlungsverweigerung
Der dritte Absatz umfasst ein weiteres wichtiges Thema: die Mängelrüge. Kann der Auftraggeber nach der Abnahme ein Mangel an dem Werk feststellen, ist er berechtigt, einen Teil der Zahlung bis zur Beseitigung des Mangels zurückzuhalten. Dabei ist der angemessene Teil in der Regel das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Dies schützt den Auftraggeber vor finanziellen Nachteilen, falls die geleistete Arbeit nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Beispiel: Wenn beim Bau des Wohnhauses nach der Abnahme Risse in der Wand festgestellt werden, fängt der Auftraggeber an, die Zahlung zurückzuhalten, bis der Bauunternehmer die Mängel behoben hat. Der Bauunternehmer wird dann zu der Behebung der Mängel verpflichtet, um die Zahlung der Vergütung zu erhalten.
Am Ende des Paragraphen wird geregelt, dass eine Geldvergütung bei Abnahme des Werkes zu verzinsen ist, sofern die Zahlung nicht gestundet wird. Dies führt dazu, dass der Auftraggeber bekanntlich auf die rechtzeitige Bezahlung der Vergütung achten sollte, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Zusammengefasst hilft § 641 BGB sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern, klare Bedingungen in Bezug auf die Fälligkeit der Zahlungen zu schaffen und regelt die wichtigen Aspekte der Mängelbearbeitung. Dies führt zu einem besseren Verständnis und einem produktiveren Miteinander in der Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung.