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eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
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Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die wichtige Aspekte des Vertragsrechts behandeln. Eine besondere Vorschrift im Kontext von Bauverträgen stellt § 650f dar, der die Bauhandwerkersicherung regelt. Diese Regelung ist für Unternehmer, die im Bauwesen tätig sind, von großer Bedeutung, da sie ihnen ermöglicht, sich gegen das Risiko von Zahlungsausfällen abzusichern.
In der Praxis bedeutet dies konkret, dass ein Bauunternehmer Sicherheit in Form von Geld, Bürgschaften oder anderen Zahlungsversprechen verlangen kann, bevor er mit der Ausführung von Bauleistungen beginnt oder diese fortführt. Der Gesetzgeber hat hierbei bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt, um sowohl die Interessen des Unternehmers als auch die des Bestellers zu schützen.
Was besagt § 650f genau?
Der Kernbestandteil dieser Vorschrift ist der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütungen. Dabei reicht das Sicherheit verlangen über den ursprünglichen Werkvertrag hinaus; auch Zusatzaufträge sind inbegriffen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Unternehmer diesen Anspruch auf Sicherheit geltend machen kann, unabhängig davon, ob der Besteller das Werk bereits abgenommen hat oder Forderungen aufrechnen kann. Dies schützt den Unternehmer vor möglichen finanziellen Einbußen, falls der Besteller in Zahlungsprobleme gerät.
Eine weitere wichtige Regelung besteht darin, dass die Sicherheit auch durch eine Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden kann. Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht nur auf die Zahlungsmoral des Bestellers angewiesen ist, sondern auch auf die Zusicherung eines Dritten vertrauen kann.
Beispielszenario zur Verdeutlichung
Stellen wir uns vor, Herr Müller, ein Bauunternehmer, hat mit Frau Schmidt einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Im Laufe des Projekts bittet er Frau Schmidt um eine Abschlagszahlung für bereits geleistete Arbeiten, die noch nicht beglichen wurden. Laut § 650f hat Herr Müller das Recht, von Frau Schmidt eine Sicherheit zu verlangen. Dies könnte etwa durch eine Bankbürgschaft oder eine Anzahlung geschehen.
Falls Frau Schmidt sich weigern sollte, könnte Herr Müller eine Frist zur Erbringung der Sicherheit setzen. Kommt Frau Schmidt dieser Forderung nicht nach, hat Herr Müller das Recht, den Bauvertrag zu kündigen und eine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. In diesem Fall würde er allerdings nur den Betrag verlangen können, der dem tatsächlichen Wert seiner bisherigen Arbeit entspricht, abzüglich etwaiger Ersparnisse aufgrund der Kündigung.
Eine Ausnahme von diesen Regelungen gibt es für Verbraucher und öffentliche Einrichtungen. Hat der Besteller den Status eines Verbrauchers, wie oft bei Bauverträgen für private Immobilien, gilt § 650f nicht. Das bedeutet, dass der Bauunternehmer hier nicht die gleiche Sicherheit verlangen kann, wodurch Verbraucher besser geschützt werden.
Insgesamt stellt § 650f eine bedeutende Regelung für alle Beteiligten im Bauwesen dar. Durch diese gesetzliche Grundlage wird versucht, das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Unternehmern und Bestellern zu wahren und faire Vertragsverhältnisse zu fördern.