BGB

Was und wofür ist der § 650f BGB? Bauhandwerkersicherung

Der § 650f des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2.
Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die wichtige Aspekte des Vertragsrechts behandeln. Eine besondere Vorschrift im Kontext von Bauverträgen stellt § 650f dar, der die Bauhandwerkersicherung regelt. Diese Regelung ist für Unternehmer, die im Bauwesen tätig sind, von großer Bedeutung, da sie ihnen ermöglicht, sich gegen das Risiko von Zahlungsausfällen abzusichern.

In der Praxis bedeutet dies konkret, dass ein Bauunternehmer Sicherheit in Form von Geld, Bürgschaften oder anderen Zahlungsversprechen verlangen kann, bevor er mit der Ausführung von Bauleistungen beginnt oder diese fortführt. Der Gesetzgeber hat hierbei bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt, um sowohl die Interessen des Unternehmers als auch die des Bestellers zu schützen.

Was besagt § 650f genau?

Der Kernbestandteil dieser Vorschrift ist der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütungen. Dabei reicht das Sicherheit verlangen über den ursprünglichen Werkvertrag hinaus; auch Zusatzaufträge sind inbegriffen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Unternehmer diesen Anspruch auf Sicherheit geltend machen kann, unabhängig davon, ob der Besteller das Werk bereits abgenommen hat oder Forderungen aufrechnen kann. Dies schützt den Unternehmer vor möglichen finanziellen Einbußen, falls der Besteller in Zahlungsprobleme gerät.

Eine weitere wichtige Regelung besteht darin, dass die Sicherheit auch durch eine Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden kann. Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht nur auf die Zahlungsmoral des Bestellers angewiesen ist, sondern auch auf die Zusicherung eines Dritten vertrauen kann.

Beispielszenario zur Verdeutlichung

Stellen wir uns vor, Herr Müller, ein Bauunternehmer, hat mit Frau Schmidt einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Im Laufe des Projekts bittet er Frau Schmidt um eine Abschlagszahlung für bereits geleistete Arbeiten, die noch nicht beglichen wurden. Laut § 650f hat Herr Müller das Recht, von Frau Schmidt eine Sicherheit zu verlangen. Dies könnte etwa durch eine Bankbürgschaft oder eine Anzahlung geschehen.

Falls Frau Schmidt sich weigern sollte, könnte Herr Müller eine Frist zur Erbringung der Sicherheit setzen. Kommt Frau Schmidt dieser Forderung nicht nach, hat Herr Müller das Recht, den Bauvertrag zu kündigen und eine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. In diesem Fall würde er allerdings nur den Betrag verlangen können, der dem tatsächlichen Wert seiner bisherigen Arbeit entspricht, abzüglich etwaiger Ersparnisse aufgrund der Kündigung.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen gibt es für Verbraucher und öffentliche Einrichtungen. Hat der Besteller den Status eines Verbrauchers, wie oft bei Bauverträgen für private Immobilien, gilt § 650f nicht. Das bedeutet, dass der Bauunternehmer hier nicht die gleiche Sicherheit verlangen kann, wodurch Verbraucher besser geschützt werden.

Insgesamt stellt § 650f eine bedeutende Regelung für alle Beteiligten im Bauwesen dar. Durch diese gesetzliche Grundlage wird versucht, das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Unternehmern und Bestellern zu wahren und faire Vertragsverhältnisse zu fördern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de