
Im deutschen Recht ist die Regelung zur Baubeschreibung ein zentraler Bestandteil des Bauvertragsrechts, konkret in § 650k BGB verankert. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen aus der Baubeschreibung verbindlich sind und wie eine klare Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat. Dies ist besonders wichtig für Bauherren und Bauunternehmen, da Missverständnisse hier kostspielige Folgen haben können.
Der erste Absatz des § 650k legt fest, dass die Informationen in der Baubeschreibung, die vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden, Teil des Vertrags selbst werden. Das bedeutet, sie sind auch rechtlich bindend, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für Laien aus der Baubranche ist es wichtig zu wissen: Wenn eine Baubeschreibung verspricht, dass bestimmte Materialien verwendet werden, dann ist das Teil des Vertrags. Eine Änderung muss klar dokumentiert werden.
Unvollständige oder unklare Baubeschreibungen
Im zweiten Absatz heißt es, dass wenn die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, der Vertrag im Kontext anderer Umstände ausgelegt werden muss. Wichtige Faktoren hierbei sind der Komfort- und Qualitätsstandard, der in anderen Teilen der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. Stellen Sie sich vor, die Baubeschreibung sagt nicht eindeutig, welche Art von Fliesen verwendet werden, aber andere Dokumente zeigen, dass ein hoher Qualitätsstandard erwartet wird. In diesem Fall würde man wahrscheinlich weniger günstige Materialien so auslegen, dass die hohen Standards eingehalten werden müssen.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass im Zweifelsfall der Unternehmer (das Bauunternehmen) die Last der Beweisführung trägt. Das bedeutet, wenn es zu einem Konflikt über die Details kommt, kann der Bauherr oft im Vorteil sein, da der Unternehmer nachweisen muss, dass er die vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Verbindliche Angaben zur Fertigstellung
Der dritte Absatz ist besonders praktisch: Hier wird klargemacht, dass Bauverträge verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin oder zur Dauer der Bauausführung enthalten müssen. Fehlen diese Angaben, gelten die in der Baubeschreibung enthaltenen Informationen als verbindlich. Das ist für Bauherren wichtig, da sie damit eine gewisse Planungssicherheit haben. Wenn beispielsweise in der Baubeschreibung steht, dass das Projekt in sechs Monaten abgeschlossen sein sollte, dann kann der Bauherr darauf bestehen, dass diese Frist eingehalten wird.
Um das Ganze besser zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel:
Herr Müller beauftragt ein Bauunternehmen, sein Haus zu renovieren. In der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung ist festgehalten, dass ausschließlich Fliesen der Klasse A verwendet werden. Der Vertrag wird unterschrieben, ohne dass Änderungen vorgenommen werden. Später stellt Herr Müller fest, dass die verwendeten Fliesen nur der Klasse B entsprechen. In diesem Fall kann Herr Müller argumentieren, dass das Bauunternehmen gegen den Vertrag verstoßen hat, da die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt wurden.
Ein weiteres Beispiel könnte die Frage der Fertigstellung betreffen. Wenn im Vertrag kein konkretes Datum steht, jedoch in der Baubeschreibung beschrieben ist, dass die Renovierung innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein sollte, könnte Herr Müller bei einer Verzögerung auf dieser Information bestehen und rechtliche Schritte einleiten.
Zusammengefasst zeigt § 650k BGB, wie wichtig eine klare und detaillierte Baubeschreibung ist und dass beide Parteien – Bauherr und Bauunternehmer – gut beraten sind, alle relevanten Informationen und Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. So können Missverständnisse und rechtliche Konflikte vermieden werden.