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den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
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den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
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das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
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die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
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die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 479 spezielle Vorgaben für Garantieerklärungen. Eine Garantie ist eine vertragliche Zusage eines Herstellers oder Verkäufers, dass die gekaufte Ware eine bestimmte Qualität oder Leistung besitzt. Ziel dieses Paragrafen ist es, den Verbraucher zu schützen und ihm Transparenz bezüglich seiner Rechte zu geben.
Eine Garantieerklärung muss einfach und klar formuliert sein, damit Verbraucher diese problemlos verstehen können. Sie darf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln nicht einschränken. Dazu gehört, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte, die im Falle eines Mangels oder Defekts bestehen, für den Verbraucher kostenlos ist. Das ist besonders wichtig, da viele Verbraucher manchmal unsicher sind, ob sie zusätzliche Ansprüche geltend machen können, wenn sie eine Garantie in Anspruch nehmen.
Inhalte der Garantieerklärung
Die Garantieerklärung muss zudem folgende Informationen enthalten:
- Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.
- Name und Anschrift des Garantiegebers.
- Das Verfahren, wie Verbraucher ihre Garantieansprüche geltend machen können.
- Die genaue Bezeichnung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht.
- Die Bestimmungen der Garantie, einschließlich Dauer und räumlichem Geltungsbereich.
Zudem muss diese Erklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die dauerhaft gespeichert werden kann. Beispiele hierfür sind gedruckte Dokumente oder digitale Formate wie PDFs.
Beispielszenario
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen einen neuen Laptop, und der Verkäufer bietet eine Garantie an. Laut § 479 BGB muss diese Garantieerklärung klar darauf hinweisen, dass Sie als Verbraucher beim Auftreten eines Mangels alle gesetzlichen Rechte in vollem Umfang behalten dürfen. Das bedeutet, dass Sie den Laptop kostenlos reparieren lassen können, selbst wenn eine zusätzliche Garantie besteht.
Angenommen, Ihr Laptop ist nach sechs Monaten defekt. Sie sehen in der Garantieerklärung nach und stellen fest, dass der Verkäufer seine Adresse angegeben hat und Ihnen ein Verfahren beschreibt, wie Sie die Garantie in Anspruch nehmen können. Sie gehen zum Hersteller und können dort sofort einen Reparaturtermin vereinbaren, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.
Ein weiterer Punkt ist, dass die Garantieverpflichtung auch dann weiterhin gültig bleibt, wenn eine der oben genannten Anforderungen in der Erklärung nicht erfüllt ist. Das heißt, auch wenn die Garantieerklärung mal nicht ganz klar formuliert ist oder gewisse Informationen fehlen, können Sie dennoch auf die Garantie bestehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 479 BGB nicht nur die Rechte der Verbraucher stärkt, sondern auch für mehr Klarheit hinsichtlich der Garantiebedingungen sorgt. So werden im direkten Kontakt zwischen Verkäufer und Verbraucher Missverständnisse und etwaige Streitigkeiten im Nachhinein minimiert.