BGB

Was und wofür ist der § 651b BGB? Abgrenzung zur Vermittlung

Der § 651b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

1.
der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
2.
der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
3.
der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.

In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.

(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
2.
Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
3.
Telefondienste.

Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

Im deutschen Zivilrecht, konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), regelt § 651b die Abgrenzung zwischen der Vermittlung von Reiseleistungen und der Eigenschaft als Reiseveranstalter. Diese Regelung ist besonders wichtig für Reisende, die in einer Zeit geprägt von diversen Anbietern und digitalen Buchungsplattformen nach Klarheit im Reiserecht suchen.

Um den Inhalt von § 651b besser zu verstehen, betrachten wir zunächst den Hintergrund. Der Paragraf kommt zum Tragen, wenn ein Unternehmen (hier der Reisemittler) Reiseleistungen anbietet, die von anderen Leistungserbringern durchgeführt werden. Dies kann zum Beispiel eine Kombination aus Flug und Hotel sein. Die Regelung differenziert jedoch zwischen einer bloßen Vermittlung und der Verantwortung eines Reiseveranstalters.

Definitionen und Anforderungen

Der Gesetzestext gibt mehrere Kriterien vor, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmer als Reiseveranstalter gilt. Laut § 651b ist dies der Fall, wenn der Reisende mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise auswählt. Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Reisende wählt die Leistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Zuge eines Buchungsvorgangs.
  • Der Unternehmer bietet die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis an oder stellt diesen in Rechnung.
  • Der Unternehmer bewirbt die Leistungen als „Pauschalreise“ oder nutzt eine ähnliche Bezeichnung.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, trägt der Unternehmer die Verantwortung als Reiseveranstalter, nicht nur als Vermittler. Dies bringt für die Reisenden erhebliche rechtliche Vorteile mit sich, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Widerrufs.

Beispiel-Szenarien

Schauen wir uns zwei Szenarien an, um die Bestimmungen von § 651b zu verdeutlichen:

  • Szenario 1: Ein Reisender bucht auf einer Webseite einen Flug und ein Hotel, die von verschiedenen Anbietern bereitgestellt werden. Da der Reisende die Leistungen nicht in einem Buchungsvorgang auswählen konnte und kein Gesamtpreis für die Reise verlangt wird, handelt es sich um eine Vermittlung. Der Unternehmer ist nicht als Reiseveranstalter tätig und somit nicht für eventuelle Probleme verantwortlich.
  • Szenario 2: Ein Reisender besucht ein Reisebüro und entscheidet sich dort während eines einzigen Besuchs für einen Flug und ein Hotel für seinen Urlaub. Das Reisebüro bietet diese Leistungen zu einem Gesamtpreis an und bewirbt sie als „Pauschalreise“. In diesem Fall agiert das Reisebüro als Reiseveranstalter und trägt die Verantwortung für eventuelle Mängel oder Stornierungen.

Diese Beispiele verdeutlichen, welch entscheidende Rolle der Buchungsprozess spielt und wie wichtig es ist, die Bedingungen des BGB zu verstehen. Die klare Abgrenzung zwischen Vermittlung und Veranstalter ermöglicht den Reisenden einen besseren Schutz.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651b des BGB Regelungen aufstellt, die das Reisegeschäft transparenter und fairer gestalten. Wenn Reisende sich über ihre Rechte im Klaren sind, können sie informierte Entscheidungen beim Buchen ihrer Reisen treffen. So wird der Traumurlaub nicht zum Albtraum.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de