BGB

Was und wofür ist der § 651c BGB? Verbundene Online-Buchungsverfahren

Der § 651c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt verschiedene Regelungen, die den Bereich des Reiserechts betreffen. Eine dieser Regelungen ist § 651c, der sich mit verbundenen Online-Buchungsverfahren beschäftigt. Aber was genau bedeutet das für Reisende und Reiseanbieter? Lassen Sie uns das Gesetz Schritt für Schritt durchgehen.

Auf den ersten Blick mag der Paragraph kompliziert erscheinen, doch im Wesentlichen geht es um die Definition von Reiseveranstaltern im Kontext von Online-Buchungen. Wenn ein Unternehmer, also beispielsweise ein Online-Reiseportal, einen Vertrag über eine Reiseleistung mit einem Reisenden abgeschlossen hat, gilt er unter bestimmten Bedingungen als Reiseveranstalter. Diese Bedingungen beziehen sich auf weitere Verträge, die in Verbindung mit der ursprünglichen Buchung stehen.

Was sind verbundene Reiseleistungen?

Zuerst ist wichtig zu klären, was unter einer „Reiseleistung“ zu verstehen ist. Dies können gebuchte Flüge, Hotels oder Mietwagen sein. Das Gesetz beschreibt, dass ein Unternehmer als Reiseveranstalter agiert, wenn er dem Reisenden zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag eine andere Art von Reiseleistung vermittelt. Allerdings muss er dabei bestimmte Schritte einhalten.

Die Bedingungen lauten: Erstens, der Unternehmer muss dem Reisenden die Möglichkeit bieten, zum Beispiel ein Hotel zu buchen, während er gleichzeitig einen Flug bucht. Zweitens sind die Übermittlung persönlicher Daten des Reisenden notwendig. Hierzu zählen Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse. Schließlich muss der weitere Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ursprünglichen Vertrages abgeschlossen werden.

Beispiele zur Verdeutlichung

Nehmen wir an, Sie buchen über ein Online-Reiseportal einen Flug. Gleichzeitig bietet Ihnen dasselbe Portal an, ein Hotelzimmer zu buchen. Wenn das Portal Ihnen ermöglicht, auf das Buchungssystem eines anderen Unternehmens zuzugreifen, und Ihre Daten dorthin übermittelt, könnte das Portal als Reiseveranstalter gelten.

  • Sie buchen einen Flug von Berlin nach Barcelona.
  • Das Portal zeigt Ihnen zusammen mit dem Flug verschiedene Hotels in Barcelona an.
  • Wenn Sie sich entscheiden, ein Hotel zu buchen und dabei die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, dann sprechen wir von verbundenen Reiseleistungen.

Ein weiteres Beispiel: Sie buchen ein Reisepaket, das sowohl Flug als auch Hotel beinhaltet. Sollte eine andere Firma für das Hotel zuständig sein, und es erfüllt die Kriterien nach § 651c, würde die Buchung des Pakets als Pauschalreise gelten. Das bedeutet, dass Sie unter den Schutz der gesetzlichen Regelungen für Reisende fallen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651c BGB die Rechte und Pflichten sowohl von Reisenden als auch von Reiseveranstaltern bei Online-Buchungen klarer bis zu einem gewissen Grad durch Regelungen zu verbundenen Reiseleistungen definiert. Dies bietet Konsumenten nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch eine klare Handlungsweise für die Anbieter von Reiseleistungen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de