BGB

Was und wofür ist der § 651d BGB? Informationspflichten; Vertragsinhalt

Der § 651d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

Der § 651d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Informationspflichten von Reiseveranstaltern gegenüber Reisenden. Besonders in der heutigen Zeit, in der Reisen eine wichtige Rolle in unserem Leben spielen, ist es unerlässlich, diese Regelungen zu verstehen. Die Vorschriften zielen darauf ab, Transparenz zu schaffen und Reisende vor unerwarteten Kosten und unangenehmen Überraschungen zu schützen.

Im Kern besagt dieser Paragraf, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden umfassend und vor Abschluss des Vertrags informieren muss. Dies umfasst Details, die für die Entscheidung des Reisenden bedeutsam sind. Außerdem bezieht sich die Informationspflicht nicht nur auf den Preis, sondern auch auf zusätzliche Gebühren, die möglicherweise anfallen. Wenn diese Informationen nicht bereitgestellt werden, können die zusätzlichen Kosten dem Reisenden nicht auch auferlegt werden.

Die Informationspflichten im Detail

Die Verpflichtung zur Information gilt bis zu dem Punkt, an dem der Reisende seine Vertragsentscheidung trifft. Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Reisende Kenntnis über alle wichtigen Informationen hat. Dazu zählen unter anderem die genauen Reisekosten sowie etwaige Aufpreise, die auftreten können. Wenn der Reiseveranstalter diese Informationen nicht bereitstellt, ist er im Nachhinein in der Pflicht zu beweisen, dass der Reisende diese Informationen erhalten hat.

In vielen Fällen wird der Inhalt des Vertrages durch die Informationen geprägt, die der Reiseveranstalter bereitstellt. Fehlen diese Informationen, sind es die Reiseveranstalter, die die Verantwortung dafür tragen, dass alles korrekt abläuft. Der Reisende muss allerdings auch rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen erhalten, damit alles im Vorfeld gut vorbereitet werden kann.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Anna plant eine Reise nach Spanien. Sie findet ein attraktives Pauschalangebot und kontaktiert den Reiseveranstalter. Vor der Buchung fragt sie nach möglichen Zusatzkosten wie Gepäckgebühren. Der Veranstalter antwortet, dass keine solchen Gebühren anfallen, ignoriert jedoch, dass die Fluggesellschaft dies kurzfristig ändern könnte. Anna stimmt dem Vertrag zu und bucht die Reise.

Einige Wochen später wird Anna mit einer Gepäckgebühr konfrontiert, die nicht nur unangenehm ist, sondern auch ihr Budget belastet. Da der Reiseveranstalter es versäumt hat, Anna über mögliche Zusatzkosten im Vorfeld zu informieren, kann er diese Gebühr nicht von Anna einfordern. Der § 651d BGB schützt Anna in diesem Fall und sorgt dafür, dass sie nicht für unerwartete Kosten aufkommen muss.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 651d BGB eine wichtige Rolle im Verbraucherschutz spielt. Er stellt sicher, dass Reisende transparent informiert werden, bevor sie einen Vertrag abschließen. Dies gibt den Reisenden die Sicherheit, die sie benötigen, um informierte Entscheidungen zu treffen – und schützt sie vor finanziellen Überraschungen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de