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Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
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zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
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zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
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für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
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20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
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sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
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48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
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der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Das deutsche Gesetz § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn. Dieses Gesetz ist für Verbraucher von großer Bedeutung, da es den Rahmen für Stornierungen von Reisen festlegt. Die Möglichkeit, von einem Reisevertrag zurückzutreten, bietet eine gewisse Flexibilität. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass der Reiseveranstalter in bestimmten Fällen eine Entschädigung verlangen kann.
Grundsätzlich hat der Reisende das Recht, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende zurück, entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann der Reiseveranstalter im Gegenzug eine angemessene Entschädigung fordern, dessen Höhe in den Regelungen des jeweiligen Reisevertrags festgelegt sein kann. Falls keine solchen Regelungen bestehen, bestimmt sich die Entschädigung nach den Ersparnissen des Reiseveranstalters.
Entschädigung und Pauschalen
Die Höhe der möglichen Entschädigung hängt von einigen Faktoren ab: Zum einen vom Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, zum anderen von den Einsparungen, die der Reiseveranstalter durch den Rücktritt hat. Auch etwaige Erlöse durch die Weiterverwendung der Reiseleistungen fließen in die Berechnung mit ein. Die genauen Beträge muss der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden erläutern.
Ein besonders interessanter Aspekt ist, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine Durchführung der Reise unmöglich machen. Dazu zählen Naturkatastrophen, Kriege oder andere unvermeidbare Ereignisse. In solchen Fällen ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns vor, Anna hat eine Pauschalreise nach Italien gebucht. Zwei Wochen vor Abflug entscheidet sie, dass sie doch nicht fahren möchte. Sie kann ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter müsste ihr den vollen Reisepreis zurückerstatten. Allerdings kann er eine Entschädigung verlangen, die sich zum Beispiel nach der Zeit bis zur Reise und seinen eigenen Einsparungen richtet.
Ein anderes Szenario zeigt Tom. Er hat eine Ägyptenreise gebucht, die eine Woche vor Reisebeginn storniert werden muss, da ein unerwarteter Sturm in der Region aufgetreten ist. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen. Die außergewöhnlichen Umstände machen die Reise unmöglich, was auch im Gesetz festgelegt ist.
Ein weiteres Beispiel betrifft den Reiseveranstalter selbst. Wenn er eine Mindestteilnehmerzahl für die Reise festgelegt hat und diese nicht erreicht wird, darf er von der Reise zurücktreten. Aber auch hier sind Fristen einzuhalten. Bei Reisen, die länger als sechs Tage dauern, muss der Veranstalter mindestens 20 Tage vorher stornieren.
Zusammenfassend sorgt § 651h BGB dafür, dass sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter klare Rechte und Pflichten haben. Dies schafft Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Reisebuchungen und deren Stornierungen.