BGB

Was und wofür ist der § 651h BGB? Rücktritt vor Reisebeginn

Der § 651h des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1.
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1.
für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a)
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b)
sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c)
48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
2.
der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Das deutsche Gesetz § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn. Dieses Gesetz ist für Verbraucher von großer Bedeutung, da es den Rahmen für Stornierungen von Reisen festlegt. Die Möglichkeit, von einem Reisevertrag zurückzutreten, bietet eine gewisse Flexibilität. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass der Reiseveranstalter in bestimmten Fällen eine Entschädigung verlangen kann.

Grundsätzlich hat der Reisende das Recht, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Reisende zurück, entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann der Reiseveranstalter im Gegenzug eine angemessene Entschädigung fordern, dessen Höhe in den Regelungen des jeweiligen Reisevertrags festgelegt sein kann. Falls keine solchen Regelungen bestehen, bestimmt sich die Entschädigung nach den Ersparnissen des Reiseveranstalters.

Entschädigung und Pauschalen

Die Höhe der möglichen Entschädigung hängt von einigen Faktoren ab: Zum einen vom Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, zum anderen von den Einsparungen, die der Reiseveranstalter durch den Rücktritt hat. Auch etwaige Erlöse durch die Weiterverwendung der Reiseleistungen fließen in die Berechnung mit ein. Die genauen Beträge muss der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden erläutern.

Ein besonders interessanter Aspekt ist, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine Durchführung der Reise unmöglich machen. Dazu zählen Naturkatastrophen, Kriege oder andere unvermeidbare Ereignisse. In solchen Fällen ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, Anna hat eine Pauschalreise nach Italien gebucht. Zwei Wochen vor Abflug entscheidet sie, dass sie doch nicht fahren möchte. Sie kann ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter müsste ihr den vollen Reisepreis zurückerstatten. Allerdings kann er eine Entschädigung verlangen, die sich zum Beispiel nach der Zeit bis zur Reise und seinen eigenen Einsparungen richtet.

Ein anderes Szenario zeigt Tom. Er hat eine Ägyptenreise gebucht, die eine Woche vor Reisebeginn storniert werden muss, da ein unerwarteter Sturm in der Region aufgetreten ist. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen. Die außergewöhnlichen Umstände machen die Reise unmöglich, was auch im Gesetz festgelegt ist.

Ein weiteres Beispiel betrifft den Reiseveranstalter selbst. Wenn er eine Mindestteilnehmerzahl für die Reise festgelegt hat und diese nicht erreicht wird, darf er von der Reise zurücktreten. Aber auch hier sind Fristen einzuhalten. Bei Reisen, die länger als sechs Tage dauern, muss der Veranstalter mindestens 20 Tage vorher stornieren.

Zusammenfassend sorgt § 651h BGB dafür, dass sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter klare Rechte und Pflichten haben. Dies schafft Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Reisebuchungen und deren Stornierungen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de