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wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
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wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
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nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
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nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
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nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
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nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
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den Vertrag nach § 651l kündigen,
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die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
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nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das Gesetz § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Rechte von Reisenden bei Reisemängeln. Es stellt sicher, dass der Reiseveranstalter verpflichtet ist, die Pauschalreise in einem mangelfreien Zustand bereitzustellen. Aber was genau bedeutet das im Alltag für Reisende? Und welche Schritte können sie unternehmen, wenn etwas schiefgeht?
Im Kern geht es darum, dass Reisende darauf vertrauen können, dass ihre Reise den vereinbarten Standards entspricht. Wenn die Reise nicht so verläuft, wie man es erwartet hat, hat man als Reisender verschiedene Rechte. Der Gesetzestext unterteilt die Reisemängel in verschiedene Kategorien, die wir später genauer betrachten werden. Doch zunächst ist es wichtig, die Begriffe klar zu definieren.
Was sind Reisemängel?
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, also nicht so ist, wie sie beschrieben wurde. Außerdem kann bereits ein Mangel vorliegen, wenn Leistungsteile nicht oder nur verspätet erbracht werden. Das umfasst beispielsweise eine verspätete Ankunft des Hotels oder das Fehlen von gebuchten Dienstleistungen.
Um die Bedingungen für die Freiheit von Reisemängeln zu klären, unterscheidet das Gesetz mehrere Aspekte: Erstens, wenn die Reise für den vereinbarten Nutzen geeignet ist, und zweitens, wenn sie für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Zudem wird berücksichtigt, was Reisende üblicherweise von ähnlichen Reisen erwarten können.
Rechte der Reisenden
Was passiert jedoch, wenn Mängel auftreten? In diesem Fall stehen den Reisenden verschiedene Rechte zur Verfügung. Diese umfassen:
- Das Recht auf Abhilfe: Reisende können verlangen, dass der Veranstalter Mängel behebt.
- Das Recht auf Selbsthilfe: Reisende können fixen oder fehlenden Leistungen selbst nachkommen und die entstandenen Kosten ersetzen verlangen.
- Das Recht auf Ersatzleistungen: Reisende können alternativ andere Reiseleistungen als Ersatz verlangen.
- Das Recht auf Unterbringungskostenübernahme: Reisende haben einen Anspruch auf die Übernahme notwendiger Übernachtungskosten.
- Das Recht auf Vertragskündigung: Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Vertrag gekündigt werden.
- Das Recht auf Preisminderung: Reisende können eine Minderung des Reisepreises aufgrund der Mängel verlangen.
- Das Recht auf Schadensersatz: Bei verzögerten Leistungen können Reisende auch Schadensersatz fordern.
Um ein praktisches Beispiel zu geben: Stellen Sie sich vor, Sie buchen eine Pauschalreise in ein vier Sterne Hotel, und bei Ihrer Ankunft stellt sich heraus, dass das Hotel erhebliche Bauarbeiten hat, die tagsüber für Lärm und Unannehmlichkeiten sorgen. In diesem Fall können Sie als Reisender verschiedene Rechte geltend machen. Sie könnten zunächst Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter aufnehmen und verlangen, dass dieses Problem behoben wird. Vielleicht möchten Sie auch eine Umbuchung in ein anderes Hotel anfragen.
Falls Ihnen keine Lösung angeboten wird, haben Sie das Recht, selbst eine Unterkunft zu finden und die Kosten erstattet zu bekommen oder sogar den Vertrag zu kündigen, wenn die Unannehmlichkeiten nicht behoben werden können. Ein weiteres Beispiel wäre, dass eine gebuchte Stadtrundfahrt nicht stattfindet. Hier könnte ebenfalls ein Reisemangel vorliegen, und wieder können Sie ähnliche Maßnahmen ergreifen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651i BGB Reisenden eine umfassende rechtliche Grundlage gibt, um ihre Ansprüche bei Reisemängeln geltend zu machen. Es ist wichtig, dass Reisende ihre Rechte kennen, um eine reibungslose und angenehme Reiseerfahrung zu gewährleisten.