BGB

Was und wofür ist der § 736c BGB? Anmeldung der Liquidatoren

Der § 736c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Der § 736c des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt die Anmeldung von Liquidatoren, nachdem eine Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Aber was genau sind Liquidatoren? Im Wesentlichen handelt es sich um Personen, die für die Abwicklung einer Gesellschaft verantwortlich sind, wenn diese aufgelöst wird. Das können Gesellschafter selbst oder externe Personen sein. Die Vorschrift regelt, wie diese Liquidatoren in das Register aufgenommen werden und was geschieht, wenn sich Änderungen ergeben.

Das Gesetz legt fest, dass die Gesellschafter die Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis zur Eintragung im Gesellschaftsregister anmelden müssen. Dies ist wichtig, um rechtliche Klarheit zu schaffen und um sicherzustellen, dass Dritte, wie Gläubiger oder Kunden, wissen, wer für die Abwicklung der Geschäfte zuständig ist. Ist eine Änderung der Liquidatoren erforderlich, muss auch dies umgehend im Register aktualisiert werden.

Was passiert bei Änderungen oder im Todesfall?

Ein interessanter Aspekt des § 736c ist, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Anmeldung auch erfolgen kann, ohne dass die Erben daran mitwirken müssen. Dies gilt, wenn besondere Hindernisse vorliegen, die die Mitwirkung der Erben erschweren oder unmöglich machen. So wird sichergestellt, dass der Prozess nicht unnötig ins Stocken gerät und die Liquidation zügig voranschreiten kann.

Um das Ganze besser zu verstehen, nehmen wir ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, die „Muster GmbH“ wird aufgelöst. Gesellschafter Franz und Maria werden zu Liquidatoren ernannt. Sie müssen sich bei der Anmeldung beeilen, um die Liquidation ordnungsgemäß zu gestalten. Nach einigen Wochen verstirbt Franz unerwartet. Maria ist nun allein verantwortlich, aber die Erben von Franz sind aus dem Ausland und können sich nicht rechtzeitig melden. Da laut Gesetz besondere Hindernisse vorliegen, kann die Löschung von Franz und die Fortführung der Liquidation durch Maria dennoch eingetragen werden.

Gerichtliche Liquidatoren

Ein weiterer wichtiger Punkt, den § 736c anspricht, sind die gerichtlich berufenen Liquidatoren. Diese werden vom Gericht eingesetzt, zum Beispiel wenn Gesellschafter sich nicht einigen können. In solchen Fällen wird die Eintragung der gerichtlichen Liquidatoren automatisch von Amts wegen vorgenommen. Das bedeutet, dass es keiner zusätzlichen Initiative der Gesellschafter bedarf, um diese Verwaltungshandlungen eintragen zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 736c eine klare und strukturelle Vorgehensweise für die Anmeldung von Liquidatoren während der Auflösung einer Gesellschaft bietet. Ob durch die Gesellschafter selbst oder durch das Gericht – es gewährleistet, dass die Informationen transparent und schnell aktualisiert werden. Mit diesem Regelwerk wird die Abwicklung rechtssicher und effizient gestaltet, was sowohl für Gesellschafter als auch für Gläubiger von großer Bedeutung ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de