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keine Körperschäden sind und
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nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
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der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
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der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1),
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der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),
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der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder
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der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.
In der heutigen Zeit wird das Reisen immer beliebter. Ob Pauschalurlaub, Rundreise oder Geschäftsreise – die Nachfrage nach vielfältigen Reiseangeboten ist groß. Doch was passiert, wenn auf einer Reise etwas schiefgeht? Schäden oder Unannehmlichkeiten können auftreten, und hier greift § 651p des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses Gesetz regelt Bedingungen, unter denen Reiseveranstalter ihre Haftung beschränken können. Lassen Sie uns genauer betrachten, was das für Reisende bedeutet.
§ 651p erläutert, wie und in welchem Umfang sich Reiseveranstalter von Haftungsansprüchen befreien können. Es ist wichtig, festzuhalten, dass sich diese Haftungsbeschränkung nur auf nicht-körperliche Schäden bezieht. Das heißt, wenn ein Reisender aufgrund eines Schadens, wie z.B. einem verlorenen Gepäckstück oder einer fehlerhaften Hotelbuchung, eine Entschädigung verlangt, kann der Reiseveranstalter seine Haftung auf das Dreifache des Reisepreises begrenzen. Diese Regelung schützt den Veranstalter, verringert jedoch auch die Ansprüche der Reisenden.
Wann kann die Haftung beschränkt werden?
Die Haftung des Reiseveranstalters kann nur unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden. Erstens, die Schäden dürfen keine Körperschäden sein. Zweitens, die Schäden dürfen nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Wenn also beispielsweise ein Reisender aufgrund von grober Fahrlässigkeit des Veranstalters geschädigt wird, kann er nicht nur auf die Haftung des dreifachen Reisepreises verweisen.
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass internationale Abkommen und Gesetze auf Reiseleistungen Anwendung finden können. Dies könnte bedeuten, dass die Haftung des Veranstalters nicht nur durch nationales Recht, sondern auch durch internationale Vorschriften eingeschränkt sein kann. In solchen Fällen hat der Anbieter die Möglichkeit, sich auf diese Regelungen zu berufen, wenn sie für den Schadensersatz relevant sind.
Beispiel-Szenarien
Stellen Sie sich vor, Sie buchen eine Pauschalreise für 1.000 Euro. Während des Aufenthalts verlieren Sie Ihr Gepäck, welches Sie am Flughafen eingecheckt haben. Der Reiseveranstalter kann gemäß § 651p seine Haftung für den Verlust auf 3.000 Euro beschränken. Das bedeutet, selbst wenn Ihre Schadensforderung höher ist, muss der Veranstalter höchstens 3.000 Euro zahlen.
Ein weiteres Beispiel wäre, wenn aufgrund von schlechter Planung seitens des Veranstalters Ihr Hotelzimmer nicht verfügbar ist. Sie fordern eine Entschädigung von 500 Euro. Wegen dieser Minderung müssen Sie eventuell auf eine Entschädigung verzichten, die Sie von einer Versicherung oder einem anderen Anbieter erhalten haben. Das bedeutet, dass diese Beträge auf die Forderung an den Veranstalter angerechnet werden. So könnte es sein, dass Sie nur den Differenzbetrag von ihm verlangen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651p BGB für Reisende wichtig ist, um zu verstehen, wie ihre Ansprüche und die Haftung des Reiseveranstalters geregelt sind. Während die Beschränkung eine gewisse Sicherheit für Veranstalter bietet, sollten Reisende sich dennoch gut informieren, um im Falle von Problemen optimal gewappnet zu sein.