BGB

Was und wofür ist der § 651u BGB? Gastschulaufenthalte

Der § 651u des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet,

1.
für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2.
die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:

1.
Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2.
Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l kündigen kann.

In Deutschland gibt es eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die den Bereich der Gastschulaufenthalte betreffen. Insbesondere der § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt klar, welche Anforderungen und Rechte sowohl Anbieter als auch Teilnehmer eines solchen Programms haben. Dies ist besonders wichtig für Familien, die Kinder ins Ausland schicken möchten, um dort eine andere Kultur kennenzulernen und eine neue Sprache zu lernen.

Der Absatz 1 des Gesetzes besagt, dass es sich um einen Vertrag handeln muss, der mindestens drei Monate dauert und bei dem der Gastschüler in einer Gastfamilie lebt und eine Schule besucht. Hierbei gelten bestimmte Vorschriften, die auch für kürzere Aufenthalte oder Praktika zur Anwendung kommen, sofern dies im Vertrag festgehalten ist. Das bedeutet, dass sowohl für lange als auch für kurze Aufenthalte klare Regeln existieren, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegen.

Pflichten des Anbieters

In Absatz 2 wird die Verantwortung des Anbieters eines Gastschulaufenthaltes erläutert. Der Anbieter hat die Rolle eines Reiseveranstalters und ist verpflichtet, für die Unterkunft des Gastschülers zu sorgen. Zudem muss er sicherstellen, dass eine angemessene Beaufsichtigung und Betreuung in der Gastfamilie erfolgt. Auch die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch müssen erfüllt sein. Diese Punkte sind entscheidend, um eine sichere und bereichernde Erfahrung für den Schüler zu garantieren.

Stellen Sie sich vor, eine Familie in Deutschland beschließt, ihren Sohn Max für ein Semester in eine Gastfamilie in den USA zu schicken. Der Anbieter des Austauschprogramms muss sicherstellen, dass Max in einer geeigneten Familie untergebracht ist und dort sowohl eine behütete Umgebung als auch Unterstützung beim Schulbesuch erhält. Dies könnte bedeuten, dass die Gastfamilie über passende Erfahrungen im Umgang mit Gastschülern verfügt und bereit ist, Max in seiner neuen Umgebung zu helfen.

Rücktritts- und Kündigungsrechte

Absatz 3 regelt die Bedingungen, unter denen ein Gastschüler oder dessen Familie vom Vertrag zurücktreten kann. Wichtige Informationen wie die Adresse der Gastfamilie und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners müssen spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn bereitgestellt werden. Diese Regelung schützt die Reisenden, indem sie sicherstellt, dass sie über alle notwendigen Informationen verfügen, bevor sie ihre Reise antreten.

Im Falle einer Kündigung, wie in Absatz 4 erläutert, kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn den Vertrag beenden. In diesem Fall hat der Anbieter das Recht, den vereinbarten Preis abzüglich etwaiger eingesparter Kosten zu verlangen. Hierbei sollte man jedoch auch beachten, dass der Anbieter die Pflicht hat, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um den Rücktransport des Gastschülers zu organisieren, sollte dies im Vertrag inkludiert sein.

Nehmen wir wieder Max als Beispiel. Angenommen, seine Familie muss aufgrund unvorhergesehener Umstände die Reise stornieren. Laut dem Gesetz muss der Anbieter dann alle notwendigen Schritte einleiten, um Max sicher zurückzuholen. Allerdings können dabei zusätzliche Gebühren entstehen, die jedoch von der Familie zu tragen sind. Dies ist wichtig zu wissen, da somit sowohl der Anbieter als auch die Teilnehmer an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651u BGB klare Rahmenbedingungen für Gastschulaufenthalte bietet. Dazu gehören die Verantwortung des Anbieters, die Informationspflichten sowie die Rechte und Pflichten der Reisenden. Dieses Wissen ist für Familien und Anbieter gleichermaßen wichtig, um Missverständnisse und Probleme während des Aufenthalts zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de