BGB

Was und wofür ist der § 652 BGB? Entstehung des Lohnanspruchs

Der § 652 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 652 wird geregelt, wann ein Makler Anspruch auf seine Provision hat. Diese Regelung ist besonders wichtig für alle, die entweder einen Makler beauftragen oder als Makler arbeiten. Der Paragraph beschreibt zwei entscheidende Punkte: den Anspruch auf den Lohn und die Erstattung von Aufwendungen.

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was ein Makler macht. Ein Makler vermittelt zwischen Parteien – oft beim Kauf oder Verkauf von Immobilien, Autos oder anderen Waren. Wenn er erfolgreich ist und einen Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer herstellt, verdient er seine Provision. Diese Regelung gibt dem Makler jedoch nicht das Recht, unabhängig vom Erfolg sofort bezahlt zu werden.

Der Lohnanspruch des Maklers

Nach § 652 Abs. 1 BGB hat der Makler Anspruch auf seine Provision, aber nur, wenn er tatsächlich zum Zustandekommen des Vertrages beigetragen hat. Das bedeutet, dass es entscheidend ist, ob der Vertrag durch seine Vermittlung zustande kam. Wurde ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, ist der Lohn erst nach Eintritt dieser Bedingung fällig. Ein Beispiel verdeutlicht dies:

Stellen Sie sich vor, ein Käufer interessiert sich für eine Wohnung und beauftragt einen Makler. Der Makler findet die passende Wohnung und vermittelt den Kontakt zum Verkäufer. Der Käufer und der Verkäufer einigen sich auf einen Vertrag, der jedoch nur gültig ist, wenn der Käufer einen Kredit von der Bank erhält. Sollte der Käufer den Kredit nicht bekommen, hat der Makler keinen Anspruch auf seine Provision, da die Bedingung nicht erfüllt wurde.

Aufwendungen des Maklers

Ein weiterer relevanter Punkt wird in Absatz 2 des § 652 behandelt: Aufwendungen des Maklers. Allgemein gesagt, sind das Kosten, die dem Makler entstehen, etwa für Werbeanzeigen, Besichtigungstouren oder andere Dienstleistungen. Diese Aufwendungen werden dem Makler nur ersetzt, wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde – auch dann, wenn der eigentliche Vertrag nicht zustande kommt.

Nehmen wir an, ein Makler erstellt ein detailliertes Exposé und führt mehrere Besichtigungen durch, um einen potenziellen Käufer zu finden. Kommt es aber am Ende nicht zu einem Vertragsabschluss, hat der Makler, sofern nicht anders vereinbart, keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Kosten. Es ist wichtig, solche Vereinbarungen eindeutig im Vorfeld zu klären.

Zusammenfassend legt § 652 BGB fest, dass der Makler nur dann bezahlt wird, wenn er erfolgreich einen Vertrag vermittelt. Auch eventuelle Kosten werden nur unter bestimmten Bedingungen erstattet. Dies sorgt für einen fairen Umgang zwischen Maklern und ihren Kunden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten immer klare Vereinbarungen getroffen werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de