BGB

Was und wofür ist der § 653 BGB? Maklerlohn

Der § 653 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des zivilen Rechts. Ein interessanter Paragraph ist § 653, der sich mit dem Maklerlohn beschäftigt. Dieser Paragraph bestimmt, wann und wie ein Makler für seine Dienste entlohnt wird. Das Thema Maklerlohn betrifft sowohl Privatpersonen, die Immobilien kaufen oder verkaufen möchten, als auch Anwälte, die Mandanten in Immobilienangelegenheiten beraten.

Ein Makler ist in der Regel eine Person, die als Vermittler bei der Anbahnung eines Vertrags auftritt, meist um Immobilien, aber auch für andere Dienstleistungen oder Waren. Gemäß § 653 gilt ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart. Das bedeutet, dass man davon ausgeht, dass es eine Entgeltvereinbarung gibt, auch wenn dies nicht ausdrücklich kommuniziert wurde. Dies gilt, wenn die Umstände so sind, dass man glauben kann, eine Vergütung sei fällig.

Wie wird die Höhe des Maklerlohns bestimmt?

In vielen Fällen wird die Höhe des Maklerlohns nicht in einem Vertrag festgelegt. In solchen Situationen sieht § 653 vor, dass bei bestehender Taxe der taxmäßige Lohn als vereinbart anzusehen ist. Sollte es keine Taxe geben, wird der übliche Lohn herangezogen. Dies bedeutet, dass sich die Parteien auf den allgemeinen Marktwert des Maklerlohns stützen. Damit wird sichergestellt, dass der Makler nicht benachteiligt wird, und er eine faire Vergütung für seine Arbeit erhält.

Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der viele Dienstleistungen im Internet angeboten werden. Wenn zum Beispiel ein Immobilienmakler eine Wohnung für einen Kunden anbietet, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt, kann dennoch ein Anspruch auf den Maklerlohn entstehen. Der Makler könnte argumentieren, dass er die Wohnung erfolgreich vermittelt hat, und sogar wenn keine Zahlung im Voraus vereinbart wurde, kann er dennoch darauf bestehen, dass er einen Lohn verdient hat.

Praktische Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, Herr Müller möchte sein Haus verkaufen und beauftragt einen Makler, ohne über die Höhe des Lohns zu sprechen. Der Makler zeigt das Haus verschiedenen Interessenten und verkauft es schließlich erfolgreich. Herr Müller könnte überrascht sein, wenn der Makler von ihm eine Provision verlangt, doch gemäß § 653 konnte Herr Müller stillschweigend davon ausgehen, dass der Makler für seine Dienstleistung bezahlt wird.

Ein weiteres Beispiel könnte die Vermietung einer Wohnung betreffen. Frau Schmidt hat keine Vereinbarung mit einem Makler getroffen, aber der Makler findet einen Mieter. Auch hier könnte der Makler einen Anspruch auf einen Lohn geltend machen, da die Umstände und die Leistung des Maklers eine Vergütung rechtfertigen.

In solchen Situationen ist es klug, sich vorher über die üblichen Maklerprovisionen in der jeweiligen Region zu informieren. Das schützt vor unangenehmen Überraschungen und Missverständnissen.

Abschließend lässt sich sagen, dass § 653 des BGB eine wichtige rechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Makler und Auftraggeber bildet. Dieses Gesetz schafft Transparenz und schützt die Rechte beider Parteien in Immobiliengeschäften. So kann man auch ohne schriftliche Vereinbarung auf eine faire Vergütung hoffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de