
Im deutschen Recht gibt es zahlreiche Regelungen, die das Zusammenspiel zwischen Dienstleistern und ihren Kunden regeln. Eine solche Bestimmung ist § 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den Maklerlohn betrifft. Insbesondere wird hier die Möglichkeit angesprochen, den Maklerlohn auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn dieser als unverhältnismäßig hoch angesehen wird. Doch was bedeutet das konkret?
Der § 655 BGB stellt klar, dass, falls ein Makler für seine Dienste einen überhöhten Lohn verlangt, der Kunde das Recht hat, diesen Lohn durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Dies gilt im Kontext von Dienstverträgen, zu denen auch Immobilienverkäufe oder -vermietungen zählen. Hat ein Kunde zum Beispiel eine hohe Provision für die Vermittlung der Vertragsunterzeichnung vereinbart, kann er sich auf diesen Paragraphen berufen, um eine Herabsetzung des Betrags zu beantragen.
Was ist ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn?
Der Begriff „unverhältnismäßig hoch“ kann nicht pauschal beantwortet werden. In der Regel wird er durch den Einfluss von Marktentwicklungen, Vergleichszahlungen und dem spezifischen Umfang der erbrachten Dienstleistungen definiert. Wenn ein Makler beispielsweise für die Vermittlung einer Wohnung eine Provision in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangt, die in der Region jedoch üblicherweise bei 3-5% liegt, könnte dies als unverhältnismäßig gelten.
Ein wichtiges Detail ist, dass nach der Zahlung des Maklerlohns eine Herabsetzung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Kunde, wenn er erst einmal gezahlt hat, nicht mehr die Möglichkeit hat, den Lohn im Nachhinein anfechten zu lassen. Daher sollten Kunden vor der Zahlung unbedingt sicherstellen, ob die Höhe des Maklerlohns angemessen ist.
Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung
Um das Konzept weiter zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Szenarien:
- Szenario 1: Herr Schmidt möchte seine Wohnung verkaufen. Der Makler bietet seine Dienste für 10.000 Euro an. Herr Schmidt informiert sich und stellt fest, dass in seiner Region vergleichbare Makler nur 3.000 bis 5.000 Euro verlangen. Er kann den überteuerten Vertrag anfechten und eine Herabsetzung des Maklerlohns beantragen.
- Szenario 2: Frau Müller hat sich mit einem Makler auf einen Lohn von 7.000 Euro geeinigt. Nach erfolgreicher Vermittlung der Wohnungsübergabe zahlt sie den Makler. Später erfährt sie, dass andere Makler in der Umgebung nur 4.000 Euro verlangen. Da sie bereits bezahlt hat, kann sie nichts mehr gegen den Lohn unternehmen.
Zusammenfassend ist § 655 BGB ein wichtiges Instrument für Kunden, um sicherzustellen, dass sie für die Dienstleistungen eines Maklers nicht übermäßig belastet werden. Die Möglichkeit, einen Maklerlohn anfechten zu können, bietet Schutz, wenn die vereinbarten Preise unangebracht erscheinen. Gleichzeitig sollten Kunden jedoch darauf achten, rechtzeitig zu handeln und ihre Ansprüche geltend zu machen, bevor sie bezahlen.