BGB

Was und wofür ist der § 655a BGB? Darlehensvermittlungsvertrag

Der § 655a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher

1.
gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
2.
die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
3.
auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,

gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.

(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.

Der Paragraph 655a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt den Darlehensvermittlungsvertrag. Solche Verträge kommen zwischen einem Unternehmer, der die Darlehen vermittelt, und einem Verbraucher zustande. Entscheidend ist, dass der Unternehmer für seine Dienste eine Vergütung erhält und dem Verbraucher so hilft, einen Verbraucherdarlehensvertrag abzuschließen. Diese Regelung ist besonders wichtig, um Transparenz und Fairness im Kreditgeschäft zu gewährleisten.

Im Wesentlichen gilt: Wenn ein Unternehmer einen Verbraucher gegen Bezahlung beim Abschluss eines Darlehens unterstützt, unterliegt er speziellen gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Verbraucher umfassend informiert werden und beim Abschluss solcher Verträge nicht benachteiligt sind.

Pflichten des Darlehensvermittlers

Ein zentraler Punkt des Gesetzes liegt in der Informationspflicht des Darlehensvermittlers. Er muss den Verbraucher gemäß bestimmten Vorgaben informieren. Diese Informationen müssen klar und verständlich sein. Dazu gehört zum Beispiel, dass dem Verbraucher alle Kosten, Risiken und Vertragsbedingungen transparent dargelegt werden. Der Darlehensvermittler wird daher ähnlich behandelt wie ein Darlehensgeber selbst.

Zudem ist es wichtig zu wissen, dass nicht jeder, der Darlehen vermittelt, unter diese Regeln fällt. Beispielsweise gelten diese Vorschriften nicht für Warenlieferanten oder Dienstleister, die nur in untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig sind. Wenn ein Möbelhaus zum Beispiel als Nebenleistung einen Ratenkredit vermittelt, ist das nicht der Hauptzweck ihres Geschäfts. In solchen Fällen sind die Pflichten in Bezug auf Information und Transparenz weniger streng.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, ein Verbraucher möchte ein neues Auto kaufen und benötigt dafür einen Kredit. Ein unabhängiger Darlehensvermittler wird damit beauftragt, ein passendes Darlehen zu finden. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Verbraucher alle notwendigen Informationen über die Angebote, wie Zinssätze, Laufzeiten und mögliche Gebühren, bereitzustellen. Diese detaillierte Aufklärung schützt den Verbraucher vor unangemessenen Vertragsbedingungen und finanziellen Überraschungen.

Ein weiteres Beispiel könnte ein Investor sein, der in Immobilien investieren möchte. Auch hier kommt ein Darlehensvermittler ins Spiel, um den Investor bei der Suche nach einem günstigen Immobiliendarlehen zu unterstützen. Im Rahmen dieses Prozesses müssen die Vorschriften des § 655a BGB ebenfalls eingehalten werden. Der Darlehensvermittler muss überprüfen, ob er eine angemessene Auswahl an Darlehensverträgen anbietet und die verschiedenen Angebote sorgfältig vergleichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 655a BGB den Rahmen für Darlehensvermittlungsverträge schafft und dabei die Verbraucherrechte stärkt. Durch klare Regeln und Verpflichtungen fördert das Gesetz eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und schützt Verbraucher vor möglichen Risiken und Täuschungen bei der Kreditaufnahme.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de