BGB

Was und wofür ist der § 655b BGB? Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

Der § 655b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

Der § 655b BGB beschäftigt sich mit der schriftlichen Form von Darlehensvermittlungsverträgen zwischen einem Darlehensvermittler und einem Verbraucher. Dieses Gesetz soll den Verbraucher schützen und sicherstellen, dass alle relevanten Informationen klar und verständlich festgehalten werden.

Im Wesentlichen verlangt das Gesetz, dass solche Verträge schriftlich verfasst sind. Dies bedeutet, dass eine mündliche Vereinbarung oder eine unklare digitale Kommunikation nicht ausreichend ist. Der Darlehensvermittler muss dem Verbraucher auch den gesamten Vertragstext in Textform übermitteln. Dies kann in Form eines Briefes, eines Emails oder eines PDF-Dokuments geschehen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen wird der ganze Vertrag nichtig. Das bedeutet, dass er keinerlei rechtliche Wirkung hat. Ein Darlehensvermittler, der sich nicht an diese Vorschriften hält, kann dem Verbraucher nicht helfen, wenn es um Ansprüche oder Rückforderungen geht. Das Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen.

Stellen Sie sich vor, Max möchte ein Darlehen für eine neue Wohnung aufnehmen. Er kontaktiert ein Unternehmen, das als Darlehensvermittler auftritt. In einem Telefonat einigt er sich mündlich über die Bedingungen des Darlehens. Der Vermittler startet daraufhin sofort den Antrag, ohne Max eine schriftliche Bestätigung oder den Vertrag zukommen zu lassen. In diesem Fall ist der Darlehensvermittlungsvertrag nach § 655b BGB nichtig. Max hat nun keinerlei rechtliche Grundlage, gegen das Unternehmen vorzugehen, da die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden.

Schutz des Verbrauchers

Ein weiteres Beispiel könnte Folgendes zeigen: Anna, eine junge Mutter, möchte einen Kredit für den Kauf eines Autos aufnehmen. Der Darlehensvermittler erklärt ihr am Telefon die Konditionen, verspricht jedoch, den Vertrag in den nächsten Tagen zu senden. Anna stimmt zu und unterschreibt später den Vertrag, ohne je den schriftlichen Inhalt gesehen zu haben. Auch hier wurde die gesetzliche Vorschrift nach § 655b BGB nicht beachtet. Der Vertrag könnte als nichtig erklärt werden, was für Anna zu finanziellen Nachteilen führen könnte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 655b BGB wesentliche Anforderungen an Darlehensvermittlungsverträge stellt. Verbraucher müssen sich bewusst sein, dass sie in jedem Schritt des Prozesses ihre Rechte kennen und darauf bestehen sollten, alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten zu bekommen. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Verträge rechtskräftig und durchsetzbar sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de