BGB

Was und wofür ist der § 656c BGB? Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

Der § 656c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

Im deutschen Recht ist der Maklervertrag ein zentrales Element im Immobiliengeschäft. In § 656c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird insbesondere geregelt, wie der Lohnanspruch eines Maklers aussieht, der für beide Parteien eines Kaufvertrags tätig ist. Um diesen Paragrafen zu verstehen, ist es wichtig, sowohl die technischen als auch die praktischen Aspekte zu betrachten.

Nach § 656c darf ein Makler, der für Käufer und Verkäufer tätig ist, nur dann eine Provision verlangen, wenn beide Parteien sich in gleicher Höhe verpflichten. Das bedeutet, dass der Makler von beiden Seiten einen speziellen Betrag zugesprochen bekommen kann, aber nur, wenn diese Beträge identisch sind. Sollte eine Partei jedoch entscheiden, den Makler unentgeltlich zu beauftragen, darf der Makler von der anderen Partei ebenfalls keine Provision verlangen. Dies gewährleistet eine faire Behandlung aller Beteiligten.

Beispiel-Szenarien

Um die Regelung besser zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Szenarien.

Im ersten Beispiel haben wir Anna und Bernd. Anna möchte ihre Wohnung verkaufen und beauftragt einen Makler, auf Kommission zu arbeiten. Bernd, der die Wohnung kaufen möchte, wird ebenfalls durch den gleichen Makler betreut. Der Makler und die beiden Parteien einigen sich auf einen Maklerlohn von jeweils 5.000 Euro. Dies entspricht der Regelung in § 656c, da beide Parteien in gleicher Höhe zur Provision verpflichtet sind.

Im zweiten Beispiel haben wir Claudia und David. Claudia möchte ebenfalls ihre Wohnung verkaufen und wird von einem Makler unentgeltlich unterstützt, weil sie eine besondere Vereinbarung mit diesem getroffen hat. David interessiert sich ebenfalls für die Wohnung und wendet sich auch an den Makler. In diesem Fall darf der Makler von David kein Honorar verlangen, auch wenn er Dienstleistungen für ihn erbracht hat. Diese Regelung schützt die Interessen von Claudia und David gleichermaßen.

Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Ein wesentlicher Punkt in § 656c ist, dass abweichende Vereinbarungen, die von diesen Grundsätzen abweichen, unwirksam sind. Das bedeutet, wenn eine Partei versucht, einen Maklervertrag aufzusetzen, der die oben genannten Regeln umgeht, so hat dieser Vertrag keine rechtliche Gültigkeit. Dies sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit auf dem Markt.

Abschließend lässt sich sagen, dass § 656c BGB essenziell für die Fairness bei Immobiliengeschäften ist. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Makler, die für beide Parteien tätig sind, gleich behandelt werden und das Vertrauen in den Immobilienmarkt gewahrt bleibt. Die klare Festlegung der Provisionsansprüche schützt somit nicht nur die Makler, sondern auch die Interessen der Kunden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de