
Der § 658 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit dem Thema der Widerruflichkeit von Auslobungen. Eine Auslobung ist ein öffentliches Versprechen, wie etwa ein Preis oder eine Belohnung, die jemand einem Dritten offeriert. Wichtig ist zu wissen, dass dieses Angebot, also die Auslobung, nicht in Stein gemeißelt ist. Es kann unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden. In den kommenden Absätzen werden wir die einzelnen Aspekte des Gesetzes näher beleuchten und durch praktische Beispiele verständlicher machen.
Der erste Absatz des § 658 legt fest, dass die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden kann. Das bedeutet, solange derjenige, der die Auslobung gemacht hat, nicht beispielsweise das Geschäft, für das die Belohnung offeriert wurde, erfüllt hat, hat er die Möglichkeit, seine Auslobung zurückzuziehen. Üblicherweise geschieht dies entweder durch die gleiche Form, in der die Auslobung bekannt gegeben wurde, oder durch eine besondere Mitteilung. Der Widerruf muss also in einem klaren und nachvollziehbaren Kontext erfolgen, um wirksam zu sein.
Widerruf in der Praxis
Stellen wir uns folgendes Beispiel vor: Jemand kündigt an, dass er 100 Euro für denjenigen auslobt, der einen verlorenen Hund findet und zurückbringt. Bis das Tier zurückgebracht wurde, könnte er seine Auslobung jederzeit widerrufen. Macht er dies, sollte er das in einer ähnlichen Form tun, wie er es angekündigt hat – zum Beispiel durch ein Plakat oder eine entsprechende Online-Ankündigung.
Nun könnte der Auslobende, aus verschiedenen Gründen, entscheiden, dass er sein Versprechen zurücknehmen möchte. Vielleicht hat er den Hund selbst gefunden oder möchte die Suche nach ihm beenden. In diesem Fall muss er klar kommunizieren, dass die Auslobung für die Belohnung nicht mehr gültig ist, und dies möglichst auf dem gleichen Kanal tun, über den er ursprünglich die Auslobung gemacht hat.
Verzicht auf den Widerruf
Im zweiten Absatz des § 658 steht, dass auf die Widerruflichkeit in der Auslobung verzichtet werden kann. Wenn der Auslobende eine Frist für die Erfüllung der Handlung bestimmt, gilt dies im Zweifel bereits als Verzicht auf das Widerrufsrecht. Daher muss der Auslobende sehr genau überlegen, wie er seine Auslobung formuliert.
Ein Beispiel wäre, dass jemand nicht nur sagt, er gibt 100 Euro für den Hund, sondern auch angibt, dass die Belohnung nur bis zu einem bestimmten Datum gültig ist. Wird vor diesem Datum der Hund zurückgebracht, dann ist der Widerruf nicht mehr möglich. Er hat also durch die Festlegung einer Frist eine klare Erwartung geschaffen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 658 BGB sowohl einfache als auch rechtlich versierte Menschen dabei unterstützt, die Bedingungen unter denen eine Auslobung gemacht wird, und die Widerruflichkeit dieser Auslobung zu verstehen. Es verdeutlicht die Wichtigkeit der Kommunikation und der Form der Bekanntmachung in rechtlichen Angelegenheiten. Bei Auslobungen ist es unerlässlich, auch die eigene rechtliche Position gut zu überdenken, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.