
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Zivilrechts, darunter auch das Auftragsrecht. Ein interessanter Paragraph ist § 665, der sich mit der Abweichung von Weisungen beschäftigt. Hierbei stellt sich die Frage, wann ein Beauftragter (also eine Person, die einen Auftrag ausführt) von den ursprünglich gegebenen Anweisungen abweichen darf und was dies für die Vertragsparteien bedeutet.
Grundsätzlich ist der Beauftragte verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Manchmal kann es jedoch notwendig sein, von diesen Weisungen abzuweichen. § 665 gibt dem Beauftragten in bestimmten Fällen die Erlaubnis dazu. Er darf von den Weisungen abweichen, wenn er annehmen darf, dass der Auftraggeber in Kenntnis aller Umstände dieser Abweichung zustimmen würde. Hierbei spielt die Einschätzung des Beauftragten eine entscheidende Rolle.
Wichtige Aspekte der Abweichung von Weisungen
Die Vorschrift stellt zudem eine weitere Bedingung auf: Der Beauftragte muss den Auftraggeber vor einer solchen Abweichung informieren und auf dessen Entscheidung warten, außer es besteht die Gefahr, die Situation könnte sich durch das Warten verschlechtern. Dies bringt eine gewisse Verantwortung mit sich. Der Beauftragte muss abwägen, ob ein sofortiger Handlungsbedarf vorliegt, der ein Warten auf die Rückmeldung des Auftraggebers rechtfertigt.
Ein Beispiel dafür könnte ein Grafikdesigner sein, der mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde. Der Auftraggeber hat eine klare Vorstellung, was er möchte. Während der Arbeit stellt der Designer jedoch fest, dass die technische Umsetzung bestimmte Wünsche nicht zulässt und eine kreative Abweichung notwendig ist, um ein ansprechendes Ergebnis zu erzielen. Erachtet der Designer es als wahrscheinlich, dass der Auftraggeber die neue Richtung billigen würde, kann er von den ursprünglichen Weisungen abweichen.
Praxisbeispiel
Nehmen wir an, ein Bauunternehmer erhält den Auftrag, ein Wohnhaus nach den Skizzen seines Kunden zu errichten. Während der Bauarbeiten entdeckt der Unternehmer, dass aufgrund neuer Vorschriften ein Teil der ursprünglichen Pläne nicht umgesetzt werden kann. In dieser Situation könnte der Unternehmer annehmen, dass der Kunde, wäre er über die Änderungen informiert, der neuen Lösung zustimmen würde, weil sie sowohl kosteneffektiv als auch funktional ist.
Bevor der Bauunternehmer jedoch mit der Umsetzung dieser Änderungen fortfährt, muss er den Kunden kontaktieren und auf dessen Entscheidung warten, es sei denn, es droht eine Gefahr, etwa wenn eine Verzögerung den Baufortschritt erheblich beeinträchtigen könnte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 665 BGB dem Beauftragten eine gewisse Flexibilität einräumt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren, solange er verantwortungsvoll handelt und den Auftraggeber angemessen informiert. Es ist entscheidend, dass Beauftragte sich stets im Hinblick auf die Interessen des Auftraggebers entscheiden.