BGB

Was und wofür ist der § 667 BGB? Herausgabepflicht

Der § 667 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Aspekte des täglichen Lebens. Ein wichtiger Paragraph ist der § 667, der die Herausgabepflicht des Beauftragten beschreibt. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Norm im Beauftragungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem. Doch was genau bedeutet das eigentlich? Und welche praktischen Auswirkungen hat dies im Alltag?

Ein Beauftragter ist eine Person, die im Auftrag eines anderen tätig wird. Das kann ein Handwerker sein, der für einen Kunden arbeitet, oder auch jemand, der für einen Freund eine Besorgung erledigt. § 667 verpflichtet den Beauftragten, alles, was er im Rahmen seines Auftrags erhält, zurückzugeben. Das gilt sowohl für physische Gegenstände als auch für Informationen oder Ergebnisse, die während der Auftragsausführung erzielt wurden.

Was heißt das konkret?

Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Grafikdesigner wird von einem Unternehmen beauftragt, ein Logo zu entwerfen. Während des Prozesses erhält der Designer Zugriff auf bestimmte Informationen, Materialien und ein Budget. Nach Abschluss des Auftrags ist der Designer verpflichtet, alle Unterlagen, Entwürfe und auch eventuelle Rechte an dem Logo an das Unternehmen herauszugeben. Diese Herausgabepflicht dient dem Schutz des Auftraggebers und sorgt dafür, dass der Beauftragte nicht ohne Weiteres aus dem, was ihm anvertraut wurde, Kapital schlägt.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Pflicht auch für Gewinne oder Erfolge gilt, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erzielt hat. Wenn der Designer zum Beispiel in der Lage ist, die entworfenes Logo an Dritte zu verkaufen, wäre er verpflichtet, den Gewinn, der aus dieser Geschäftsbesorgung resultiert, an den Auftraggeber zurückzugeben, da dieser ja im Wesentlichen das ursprüngliche Projekt in Auftrag gegeben hat.

Beispiele aus der Praxis

Ein weiteres Beispiel könnte ein Immobilienmakler sein. Wenn dieser eine Immobilie verkauft, hat er nicht nur die Pflicht, die Provision an den Verkäufer zu übergeben, sondern auch Informationen zu dokumentieren und dem Verkäufer die relevanten Verkaufsunterlagen zu überlassen. All das fällt unter die Herausgabepflicht gemäß § 667. Würde der Makler diese Unterlagen zurückhalten oder gar mit Informationen zu einem anderen potenziellen Käufer Geld verdienen, würde er gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 667 des BGB eine wichtige Rolle im Auftragsrecht spielt. Der Gesetzgeber sorgt damit für Transparenz und Fairness gegenüber dem Auftraggeber. Jeder, der sich über die Pflichten eines Beauftragten im Klaren ist, kann besser nachvollziehen, wie solche Geschäftsbeziehungen rechtlich geregelt sind und welche Ansprüche er gegebenenfalls geltend machen kann.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de